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Apr 1, 2026 12 Min. Lesezeit Steuern

Individualbesteuerung: Was ändert sich wirklich?

Am 8. März 2026 haben Volk und Stände das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung angenommen, das den indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung» darstellt.

Am 8. März 2026 haben Volk und Stände das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung angenommen, das den indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung» darstellt.

Diese seit Jahrzehnten erwartete Reform beendet die gemeinsame Besteuerung der Ehegatten und führt ein System ein, in dem jede steuerpflichtige Person – verheiratet oder nicht – separat auf ihre eigenen Einkommens- und Vermögenselemente besteuert wird.

Die erklärten Ziele sind dreifach: die Beseitigung der «Heiratsstrafe», die aus der Zusammenrechnung der Einkommen und der Steuerprogression resultiert, die Stärkung des Anreizes für den Ehegatten mit dem Zweiteinkommen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sowie die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern. Der vorliegende Artikel untersucht die konkreten Veränderungen, die diese Reform sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene mit sich bringt – im Vergleich zum geltenden Recht.

I. Das geltende System der Ehegattenbesteuerung

Das geltende Recht beruht auf dem Grundsatz der gemeinsamen Besteuerung der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten. Bei der direkten Bundessteuer (DBSt) sieht Art. 9 Abs. 1 DBG vor, dass die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet werden, unabhängig vom Güterstand. Dasselbe gilt auf kantonaler Ebene: Das StHG (Art. 3 Abs. 3) schreibt diese Zusammenrechnung auch für das Vermögen vor. Dieses System entfaltet eine «Anziehungskraft»: Abzüge, die einem Ehegatten gewährt werden (etwa für Kinder aus einer früheren Verbindung oder unterstützungsbedürftige Personen), kommen dem Ehepaar als Ganzes zugute.

Um die durch diese Zusammenrechnung verursachte Steuerprogression abzumildern, hat der Gesetzgeber mehrere Korrektive vorgesehen. Auf Bundesebene führt Art. 36 Abs. 2 DBG einen ermässigten Tarif für verheiratete Paare ein, der kraft Art. 36 Abs. 2bis DBG auch für alleinstehende Steuerpflichtige mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen gilt. Die Kantone verfügen über einen weiten Gestaltungsspielraum: Einige, wie Genf (Art. 41 Abs. 2 LIPP/GE), sehen einen ermässigten Tarif vor; andere, wie Waadt (Art. 43 Abs. 2 lit. b LI/VD), verwenden Familienquotienten.

Das geltende System bietet darüber hinaus erhöhte Abzugshöchstbeträge für Ehepaare. So wird der Abzug für Versicherungsprämien für Ehegatten erhöht (Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG), ein Zweiverdienerabzug ist vorgesehen (Art. 33 Abs. 2 DBG), und den Ehepaaren wird ein pauschaler Sozialabzug gewährt (Art. 35 Abs. 1 lit. c DBG). Die Kantone erhöhen ihre Höchstbeträge entsprechend, wobei sie bei den Beträgen über einen eigenen Spielraum verfügen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht üben die Ehegatten ihre Rechte gemeinsam aus und erfüllen ihre Pflichten gemeinsam (Art. 113 DBG; Art. 40 StHG), reichen eine einzige Steuererklärung mit beiden Unterschriften ein und haften solidarisch für die geschuldete Steuer (Art. 13 Abs. 1 und 2 DBG).

II. Die Änderungen bei der direkten Bundessteuer

A. Steuerbemessungsgrundlage: Die getrennte Besteuerung

Die grundlegendste Veränderung liegt im Übergang zur getrennten Besteuerung jedes Ehegatten. Jede steuerpflichtige Person wird künftig auf ihre eigenen Einkommens- und Vermögenselemente besteuert. Die Reform sieht vor, dass Einkünfte und Abzüge der steuerpflichtigen Person gemäss ihrem Zivilstand und ihren gesetzlichen Ansprüchen zugewiesen werden. In der Praxis erfolgt die Zuteilung nach den zivilrechtlichen Verhältnissen: Erwerbseinkommen wird der Person zugerechnet, die es erzielt, Vermögenserträge dem Eigentümer des betreffenden Vermögenswerts und Schulden dem Vertragsschuldner. Gegebenenfalls muss gemeinschaftliches Eigentum hälftig aufgeteilt werden.

Gewinnungskosten werden derjenigen Person zugerechnet, der die entsprechenden Einkünfte zustehen – unabhängig davon, wer die Zahlung tatsächlich geleistet hat. Bestimmte Abzüge, wie Krankheitskosten oder berufliche Weiterbildungskosten, bleiben streng persönlich.

B. Allgemeine Abzüge und Sozialabzüge

Der Übergang zur Individualbesteuerung führt zur ersatzlosen Aufhebung mehrerer ehepaarspezifischer Abzüge. Der Zweiverdienerabzug (bisheriger Art. 33 Abs. 2 DBG) und der Sozialabzug für Ehepaare (bisheriger Art. 35 Abs. 1 lit. c DBG) werden abgeschafft, da sie in einem System, in dem die Einkommen nicht mehr zusammengerechnet werden, keine Berechtigung mehr haben.

Im Gegenzug verfügt künftig jede steuerpflichtige Person über eigene Abzugshöchstbeträge, unabhängig von ihrer Wohnsituation. Für Lebensversicherungsprämien, Krankenversicherungsprämien und Sparzinsen gilt ein Höchstbetrag von CHF 1’800 pro Person, ohne Erhöhung für Ehepaare. Ebenso sind Schuldzinsen nur noch durch den Vertragsschuldner abziehbar und nicht mehr kumulativ.

C. Neuer Tarif

Die Reform hebt die bisherige Architektur mit zwei Tarifen (Alleinstehende und Ehepaare) zugunsten eines einheitlichen Tarifs auf, der für alle Steuerpflichtigen unabhängig vom Zivilstand gilt. Der ermässigte Verheiratetentarif und der Elterntarif werden abgeschafft.

Der neue Tarif enthält mehrere bedeutende Anpassungen. Der steuerfreie Grundbetrag steigt von CHF 15’200 (aktuell geltend, ohne Ausgleich der kalten Progression) auf CHF 20’000 – eine erhebliche Erhöhung. Die Grenzsteuersätze werden für tiefe und mittlere Einkommen gesenkt. Hingegen werden die Grenzsteuersätze für die höchsten Einkommen leicht angehoben.

Der bisherige «Elterntarif», der für Einelternfamilien galt und den Verheiratetentarif mit einer Steuerermässigung pro Kind kombinierte, entfällt. Die Berücksichtigung der Familienbelastung erfolgt künftig ausschliesslich über den Kinderabzug, den Drittbetreuungskostenabzug und die Steuerermässigung pro Kind in Höhe von CHF 263 pro Kind (unter Vorbehalt des Ausgleichs der kalten Progression).

D. Besondere Situationen im Zusammenhang mit Kindern

Die Reform bringt tiefgreifende Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Kindern mit sich. Der Kinderabzug wird deutlich erhöht und steigt auf CHF 12’000 pro Kind. Diese Erhöhung zielt darauf ab, die Auswirkungen des Systemwechsels für Familien abzufedern – insbesondere für Einverdienerpaare oder Paare mit einem geringen Zweiteinkommen.

Dieser Abzug wird jedoch künftig hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt, sofern diese die gemeinsame elterliche Sorge ausüben – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. Jedes Elternteil kann somit CHF 6’000 abziehen. Dasselbe gilt für den Abzug für die Kinderversicherung (CHF 700 pro Kind, hälftig aufgeteilt), den Drittbetreuungskostenabzug (Höchstbetrag CHF 25’500, also rund CHF 12’750 pro Elternteil) sowie die Steuerermässigung pro Kind.

Diese hälftige Aufteilung stellt eine bewusste Vereinfachungsentscheidung dar, kann jedoch Einverdienerpaare benachteiligen: Das Elternteil ohne Einkommen oder mit geringem Einkommen profitiert nur teilweise oder gar nicht von der Entlastungswirkung des ihm zugewiesenen Abzugs. Das Gesetz sieht keine Übertragung des wirkungslosen Abzugs auf den anderen Ehegatten vor, um jede Interdependenz zwischen den beiden Steuerdossiers zu vermeiden. Der Gesetzgeber erachtete dies als eine im Interesse der administrativen Vereinfachung hinzunehmende Konsequenz.

Das Einkommen minderjähriger Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge wird künftig hälftig auf beide Elternteile aufgeteilt. Einzig das Erwerbseinkommen des Kindes wird weiterhin separat besteuert – wie dies bereits heute der Fall ist.

E. Verfahren und Haftung

Die verfahrensrechtliche Änderung ist einschneidend. Die Bestimmung über die gemeinsamen Verfahrensrechte und -pflichten der Ehegatten (Art. 113 DBG) wird ersatzlos aufgehoben. Jeder Ehegatte wird künftig seine eigenen Verfahrensrechte ausüben, eine eigene Steuererklärung einreichen und keinen Zugang mehr zum Steuerdossier des anderen Ehegatten haben – ebenso wenig wie ein Vertretungsrecht im Verfahren.

Folglich wird jeder Ehegatte verfahrensrechtlich als eigenständige steuerpflichtige Person behandelt. Das Akteneinsichtsrecht beschränkt sich auf jene Unterlagen, die der Steuerpflichtige selbst eingereicht oder unterzeichnet hat. Zu beachten ist jedoch, dass Art. 170 ZGB das Recht jedes Ehegatten auf Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden des anderen wahrt – was eine gewisse Transparenz in der ehelichen Beziehung voraussetzt.

Die solidarische Haftung zwischen den Ehegatten (Art. 13 Abs. 1 und 2 DBG) wird aufgehoben. Jeder Ehegatte haftet künftig nur noch für seine eigene Steuerschuld. Diese Änderung ist von erheblicher Tragweite: Die Steuerbehörde kann einen Ehegatten nicht mehr für die Begleichung von Steuerrückständen des anderen belangen.

F. Quellensteuer

Die Individualbesteuerung vereinfacht das Quellensteuersystem erheblich. Der Tarif C (anwendbar auf Ehepaare, bei denen beide Ehegatten erwerbstätig sind) entfällt, ebenso wie die Berücksichtigung des Zivilstands bei der Berechnung des Steuerabzugs. Der Quellensteuerabzug berücksichtigt künftig nur noch Berufsauslagen, Versicherungsprämien und Familienlasten in Form von Pauschalen. Die Verpflichtung, Familienlasten (Kinder) bei der Festlegung der Pauschalen zu berücksichtigen, bleibt jedoch bestehen.

III. Auswirkungen für die Kantone

Die Reform ändert auch das StHG, was die Kantone zur Anpassung ihrer eigenen Gesetzgebungen zwingt. Das Ausmass des ihnen belassenen Gestaltungsspielraums variiert jedoch je nach Regelungsbereich.

Bei der Steuerbemessungsgrundlage müssen die Kantone dieselben Grundsätze für die Zuweisung der steuerbaren Elemente anwenden wie bei der DBSt. Sie behalten jedoch die Freiheit, die Höchstbeträge der allgemeinen Abzüge festzulegen, und geniessen bei den Sozialabzügen nahezu uneingeschränkte Autonomie. Werden sie Korrekturmassnahmen für Einverdienerpaare vorsehen – etwa in Form eines Abzugs für Einkommensdifferenz? Werden sie ihre Familienabzüge beibehalten oder anpassen? Diese Fragen bleiben vollständig offen und hängen von den politischen Entscheiden der einzelnen Kantone ab.

Beim Tarif befreit die Aufhebung von Art. 11 Abs. 1 StHG die Kantone von der Pflicht, verheiratete Paare gegenüber Alleinstehenden steuerlich zu entlasten. Sie müssen grundsätzlich einen einheitlichen Tarif ohne Unterscheidung nach Zivilstand einführen – auch für Einelternfamilien. Kantone, die derzeit Familienquotienten verwenden, wie Waadt, oder einen ermässigten Verheiratetentarif, wie Genf, müssen ihr Tarifsystem grundlegend überarbeiten. Es steht den Kantonen jedoch frei, spezifische Massnahmen (wie Sozialabzüge) zur Berücksichtigung der familiären Situation vorzusehen – im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Die Kantone müssen zudem die Prämienverbilligungen der Krankenversicherung neu berechnen, da diese häufig an das steuerbare Einkommen des Ehepaares gekoppelt sind. Die neue Ausgangslage – mit zwei separaten Steuererklärungen und zwei separaten steuerbaren Einkommen – erfordert eine Überprüfung der Schwellenwerte und Berechnungsmodalitäten.

Im Verfahrensrecht folgen die Kantone demselben Regime wie bei der DBSt (Art. 40 StHG aufgehoben): Jeder Ehegatte übt seine eigenen Rechte aus, und die solidarische Haftung zwischen Ehegatten – sofern kantonal vorgesehen – muss aus Gründen der Systemkohärenz abgeschafft werden.

IV. Wer profitiert, wer verliert?

Gemäss den Schätzungen des Bundesrates führt die Reform zu einem Rückgang der Einnahmen aus der DBSt von rund einer Milliarde Franken pro Jahr, wovon etwa 800 Millionen zulasten des Bundes und 200 Millionen zulasten der Kantone gehen. Der Anteil der Steuerpflichtigen, die von einer Entlastung profitieren, wird deutlich grösser sein als jener der Steuerpflichtigen mit erhöhter Belastung.

Die Hauptbegünstigten sind verheiratete Zweiverdienerpaare mit relativ gleichmässig verteiltem Einkommen, für die der Wegfall der Einkommenszusammenrechnung einen spürbaren Ausstieg aus der Progression bedeutet. Zahlreiche verheiratete Rentnerpaare werden ebenfalls profitieren. Darüber hinaus kommen unverheiratete Personen ohne Kinder durch die Tarifanpassung in den Genuss einer Entlastung – insbesondere durch die Erhöhung des steuerfreien Grundbetrags.

Umgekehrt kann die Reform zu Mehrbelastungen für verheiratete Einverdienerpaare oder Paare mit geringem Zweiteinkommen führen – insbesondere in den mittleren und oberen Einkommensklassen. Die hälftige Aufteilung des Kinderabzugs bewirkt, dass dieser für den Ehegatten ohne Einkommen teilweise wirkungslos bleibt. Einelternfamilien werden ihre Belastung insgesamt steigen sehen, da der Elterntarif entfällt – auch wenn die Erhöhung des Kinderabzugs und der neue Tarif diesen Effekt für tiefe und mittlere Einkommen abfedern.

V. Inkrafttreten und Umsetzung

Das geänderte DBG und StHG treten gleichzeitig in Kraft, spätestens am 1. Januar des sechsten Jahres nach der Annahme in der Volksabstimmung, also am 1. Januar 2032. Der Bundesrat kann einen früheren Zeitpunkt festlegen.

Die Kantone verfügen über diese Frist, um ihre Gesetzgebungen anzupassen. Hat ein Kanton die geforderten Änderungen nicht fristgerecht umgesetzt, findet das StHG kraft Art. 72 Abs. 2 StHG direkte Anwendung – unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen, die die Kantone dennoch erlassen müssen (Art. 72 Abs. 3 StHG), wie etwa die Einkommens- und Vermögenssteuertarife, die das StHG nicht unmittelbar regelt.

Der Verwaltungsaufwand wird beträchtlich sein: Auf nationaler Ebene ist mit rund 1,7 Millionen zusätzlichen Steuererklärungen zu rechnen. Das Projekt wurde jedoch so konzipiert, dass die Interdependenzen zwischen den Dossiers der Ehegatten reduziert werden und bestimmte Vereinfachungen erzielt werden – namentlich im Bereich der Quellensteuer.

Schlussfolgerung

Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung stellt einen Paradigmenwechsel im schweizerischen Steuerrecht dar. Mit der Aufgabe der gemeinsamen Besteuerung der Ehegatten wird einer langjährigen Forderung nach Gerechtigkeit und Zivilstandsneutralität entsprochen. Die Reform verschafft Zweiverdienerpaaren eine spürbare Entlastung und vereinfacht die Quellensteuer. Einverdienerfamilien und Einelternfamilien müssen hingegen mit weniger günstigen Auswirkungen rechnen, die durch die Erhöhung des Kinderabzugs nur teilweise kompensiert werden. Für die Kantone eröffnet die Reform ein umfangreiches Gesetzgebungsprojekt: Es obliegt ihnen, im Rahmen ihrer Steuerautonomie die neuen Gleichgewichte für die verschiedenen Kategorien von Steuerpflichtigen zu definieren.