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Feb 27, 2026 35 Min. Lesezeit

Die steuerliche Behandlung von Trusts aus Schweizer Sicht

Der Trust ist eines der am weitesten verbreiteten Rechtsinstrumente der internationalen Vermögensplanung, bleibt aber dem schweizerischen Recht grundlegend fremd.

La perspective fiscale suisse sur les trusts

Die Schweiz kennt den Trust nicht als Rechtsform. Sie anerkennt jedoch ausländische Trusts über das Haager Übereinkommen von 1985 und Kapitel 9a des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG). Diese Anerkennung erzeugt eine besondere Spannung: Das schweizerische Zivilrecht anerkennt den Trustee als rechtlichen Eigentümer der Trustvermögenswerte und das Trustvermögen als Sondervermögen, doch der Trust selbst besitzt keine Rechtspersönlichkeit und kann keiner der Kategorien zugeordnet werden, anhand derer das schweizerische Steuerrecht seine Steuersubjekte bestimmt.

Das Ergebnis ist eine strukturelle Lücke, die das schweizerische Steuerrecht dazu zwingt, einen eigenen Ansatz zu entwickeln — einen Ansatz, der sich auf die bestehenden Regelwerke für Treuhandverhältnisse, kollektive Kapitalanlagen und den Durchgriff durch juristische Personen stützt, ohne sich darauf reduzieren zu lassen. Dieser Beitrag untersucht, wie das schweizerische Recht die Kluft zwischen rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum im Zusammenhang mit dem Trust überbrückt, und verfolgt die Konsequenzen über die Vermögenssteuer, die Einkommenssteuer, die kantonalen Schenkungs- und Erbschaftssteuern sowie die Grundstückgewinnsteuer.

1. Zivilrechtliche Ausgangslage

Das schweizerische Zivilrecht kennt den Trust nicht als Rechtsform. Im Gegensatz zu Common-Law-Rechtsordnungen, in denen der Trust aus der Billigkeitsgerichtsbarkeit (Equity) als eigenständiges Rechtsinstitut hervorgegangen ist, verfügt das schweizerische Recht über keinen vergleichbaren Mechanismus, bei dem das rechtliche Eigentum an Vermögenswerten von einer Person (dem Trustee) zugunsten einer anderen Person (dem Begünstigten) gehalten wird — ausserhalb der anerkannten Kategorien der Stiftungen, der kollektiven Fonds und der vertraglichen Treuhandverhältnisse. Der Trust ist seinem Wesen nach ein Treuhandverhältnis, unterscheidet sich jedoch vom schweizerischen Treuhandkonzept in zwei wesentlichen Punkten: Erstens wird er durch eine einseitige Erklärung und nicht durch Vertrag errichtet; und zweitens schafft er ein autonomes, abgesondertes Sondervermögen, dessen Bestand und Identität unabhängig von den beteiligten Personen sind — der Settlor verliert bei der Errichtung die Kontrolle, und der Trustee kann ersetzt werden, ohne die Kontinuität des Trusts zu beeinträchtigen.

Trotz des Fehlens eines innerstaatlichen Trustrechts anerkennt die Schweiz seit dem 1. Juli 2007 ausländische Trusts durch zwei sich ergänzende Rechtsinstrumente: das Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anwendbare Recht und über ihre Anerkennung sowie Kapitel 9a des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG).

1.1 Das Haager Übereinkommen

Das Übereinkommen definiert einen Trust als ein Rechtsverhältnis, das zu Lebzeiten oder von Todes wegen von einem Settlor errichtet wird, wenn Vermögenswerte der Kontrolle eines Trustees zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck unterstellt werden. Es nennt drei wesentliche Merkmale: Die Trustvermögenswerte bilden ein Sondervermögen und gehören nicht zum persönlichen Vermögen des Trustees; das Eigentum an den Trustvermögenswerten lautet auf den Namen des Trustees; und der Trustee hat die Befugnis und Pflicht, die Vermögenswerte gemäss den Trustbestimmungen und den ihm gesetzlich auferlegten besonderen Pflichten zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen. Bedeutsam ist, dass das Übereinkommen klarstellt, dass der Vorbehalt bestimmter Rechte und Befugnisse durch den Settlor sowie der Umstand, dass der Trustee selbst Begünstigter sein kann, nicht notwendigerweise mit dem Bestehen eines Trusts unvereinbar sind.

Die Anerkennung durch einen Vertragsstaat bedeutet mindestens, dass das Trustvermögen ein Sondervermögen darstellt, dass der Trustee in seiner Eigenschaft als Trustee klagen und verklagt werden kann und dass er in dieser Eigenschaft vor Notaren oder anderen Amtspersonen auftreten oder handeln darf. Soweit das anwendbare Recht es vorsieht, impliziert die Anerkennung ferner, dass persönliche Gläubiger des Trustees keinen Rückgriff auf das Trustvermögen haben, dass diese Vermögenswerte im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses nicht zum Vermögen des Trustees gehören und dass sie bei dessen Tod nicht in sein eheliches oder persönliches Vermögen fallen.

Das Übereinkommen sieht auch die Rückforderung von Trustvermögenswerten bei Pflichtverletzung vor, wobei die Rechte gutgläubiger Dritter nach den Kollisionsregeln des Forumsstaates bestimmt werden. Es behält jedoch die Anwendung zwingender Vorschriften des Forumsstaates vor, einschliesslich jener zum Schutz Minderjähriger, zur ehelichen Güterrechtswirkung, zu Erbrechten (namentlich Pflichtteile), zur Eigen-tumsübertragung und zu Sicherungsrechten sowie zum Gläubigerschutz im Konkurs. Entscheidend ist, dass nichts im Übereinkommen die Befugnisse der Staaten in steuerlichen Angelegenheiten beeinträchtigt — eine Bestimmung von besonderer Relevanz für die später erörterte steuerliche Behandlung.

1.2 Schweizerisches Internationales Privatrecht

Der schweizerische Gesetzgeber hat das Haager Übereinkommen in sein internationales Privatrecht integriert, indem er Kapitel 9a in das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) eingefügt hat. Die einschlägigen Bestimmungen definieren den Trust unter Verweis auf die Definition freiwillig errichteter Trusts des Übereinkommens, jedoch mit einer bemerkenswerten Erweiterung: Sie gelten unabhängig davon, ob der Trust schriftlich belegt ist. Diese Erweiterung bedeutet, dass das schweizerische internationale Privatrecht Trusts in einem breiteren Umfang anerkennt als es das Übereinkommen selbst verlangt, und auch Trusts erfasst, die durch mündliche Erklärung errichtet wurden, sofern der Nachweis ihrer Existenz erbracht werden kann.

Das Gesetz regelt auch die Zuständigkeit und räumt der im Trustdokument enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung Vorrang ein, mit Auffanggerichtsständen am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten, am Sitz des Trusts oder am Ort einer Niederlassung. Der Sitz eines Trusts befindet sich am Ort der Verwaltung, wie er in den Trustbestimmungen bezeichnet ist, oder mangels einer solchen Bezeichnung am Ort, an dem der Trust tatsächlich verwaltet wird.

1.3 Publizität und Schutz Dritter

Das schweizerische Recht regelt die Publizität von Trustverhältnissen in Bezug auf öffentliche Register. Sind Trustvermögenswerte auf den Namen des Trustees im Grundbuch, Schiffsregister oder Luftfahrzeugregister eingetragen, kann auf das Trustverhältnis durch einen Zusatz hingewiesen werden. Trustverhältnisse, die in der Schweiz eingetragene Rechte des geistigen Eigentums betreffen, sind ebenfalls auf Antrag zu vermerken. Entscheidend ist, dass ein nicht vermerktes oder eingetragenes Trustverhältnis gegenüber gutgläubigen Dritten nicht durchsetzbar ist. Diese Bestimmung dient der Vereinbarung des Sondervermögenseffekts des Trusts mit den schweizerischen Publizitätsgrundsätzen des Sachenrechts.

1.4 Rechtliches Eigentum des Trustees

Eine zentrale Folge der Anerkennung ist, dass das schweizerische Zivilrecht den Trustee als rechtlichen Eigentümer der Trustvermögenswerte anerkennt. Sowohl nach der Common-Law-Konzeption als auch nach dem schweizerischen Anerkennungsrahmen ist es allein der Trustee, der das formelle Eigentum am Trustvermögen hält. Das «equitable interest» des Begünstigten stellt in schweizerischer Terminologie kein dingliches Recht am Trustvermögen dar, sondern lediglich ein persönliches Recht, das gegen den Trust — vertreten durch den Trustee — ausgeübt werden kann.

Die Anerkennung des Trusts als Sondervermögen schafft jedoch keine neue juristische Person. Der Trust selbst hat keine Rechtspersönlichkeit; er kann weder Rechte in eigenem Namen halten noch Verpflichtungen eingehen. Formell werden alle Verpflichtungen vom Trustee getragen, wirtschaftlich können sie jedoch dem Trustvermögen zugerechnet werden.

Dieser Punkt wirkt sich unmittelbar auf die steuerliche Einordnung von Trusts aus. Ein Trustverhältnis kann unter keinen Umständen einer ausländischen juristischen Person gleichgestellt werden, da dem Trust die Rechtspersönlichkeit fehlt. Ebenso wenig kann es als ausländische Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit behandelt werden, die nur Gebilde erfasst, deren Mitglieder durch ein gesellschaftsrechtliches Band verbunden sind.

Das Ergebnis ist eine charakteristische Dualität im Kern der schweizerischen Behandlung von Trusts. Aus zivilrechtlicher Sicht wird der Trust vollumfänglich anerkannt: Der Trustee ist rechtlicher Eigentümer, die Trustvermögenswerte bilden ein Sondervermögen, das im Konkurs vor den persönlichen Gläubigern des Trustees geschützt ist, und das Trustverhältnis kann in den einschlägigen Registern publik gemacht werden. Doch der Trust selbst hat keine Rechtspersönlichkeit und kann keiner der Kategorien zugeordnet werden, anhand derer das schweizerische Steuerrecht seine Steuersubjekte bestimmt — eine Lücke, die das schweizerische Steuerrecht zwingt, einen eigenständigen Ansatz zu entwickeln.

2. Wirtschaftliches Eigentum im schweizerischen Steuerrecht

Das schweizerische Steuerrecht knüpft in der Regel an das rechtliche Eigentum an. Es behandelt juristische Personen als autonome Steuersubjekte mit einer eigenen Leistungsfähigkeit, die sich von derjenigen ihrer Mitglieder unterscheidet, und enthält keine gesetzliche Grundlage für die Zurechnung des Einkommens oder der Vermögenswerte einer juristischen Person unmittelbar an die dahinterstehenden Personen unabhängig von einer Ausschüttung. Es gibt kein Äquivalent zum amerikanischen «Check-the-Box»-System, das den Steuerpflichtigen die Wahl der Transparenz ermöglicht, und ebenso wenig kennt das schweizerische Recht CFC-Regeln, die eine juristische Person durchblicken und deren Anteilsinhaber auf die nicht ausgeschütteten Gewinne besteuern würden. Das Konzept des wirtschaftlichen Eigentums — in vielen anderen Steuersystemen zentral — nimmt daher im schweizerischen Rahmen nur einen marginalen Platz ein.

Dieser Grundsatz unterliegt jedoch einer kleinen Zahl eng umschriebener Ausnahmen, die jeweils entweder auf spezifischen gesetzlichen Bestimmungen oder auf richterrechtlich entwickelter Doktrin unter strengen Voraussetzungen beruhen. Drei solche Ausnahmen sind für die Analyse von Trusts von besonderer Bedeutung: das Treuhandverhältnis, das Transparenzregime für kollektive Kapitalanlagen mit Direktbesitz an Immobilien sowie der Durchgriff durch juristische Personen.

2.1 Treuhandverhältnisse

Das Treuhandverhältnis stellt eine enge und streng regulierte Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Besteuerung nach dem rechtlichen Eigentum dar. Seine Anerkennung erlaubt es dem wirtschaftlichen Eigentum, den Rechtstitel zu übersteuern, jedoch nur wenn strenge formelle, materielle und Drittvergleichsanforderungen erfüllt sind. Der Trust, der äusserlich ähnlich ist, insofern ein Trustee den Rechtstitel zugunsten anderer hält, unterscheidet sich konzeptionell vom schweizerischen Treuhandverhältnis und unterliegt eigenen Steuerregeln.

Im Bereich der Gewinnsteuer juristischer Personen sind Treuhandverhältnisse eng mit den Regeln über verdeckte Gewinnausschüttungen verknüpft. Wenn von einem schweizerischen Treuhänder an ein ausländisches Unternehmen weitergeleitete Provisionen unverhältnismässig erscheinen und den Drittvergleich nicht bestehen, können die Steuerbehörden die weitergeleiteten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifizieren. Die Rechtsprechung hat beispielsweise festgestellt, dass die Weiterleitung von 99 % der Nettoprovisionen als Gebühr an eine liechtensteinische Gesellschaft nicht gerechtfertigt werden konnte, da eine solche Gebühr nie mit einem unabhängigen Dritten vereinbart worden wäre.

Das schweizerische Treuhandverhältnis beruht auf einer vertraglichen Grundlage — einem Auftrag — und erfordert die Annahme des Treuhänders. Ein Trust hingegen kann durch einseitige Erklärung des Settlors errichtet werden, und die Zustimmung des Trustees ist keine notwendige Voraussetzung für seine Errichtung. Nach der Errichtung des Trusts besteht im Wesentlichen ein Rechtsverhältnis zwischen dem Trustee und den Begünstigten, kein Vertragsverhältnis zwischen dem Settlor und dem Trustee. Die Hauptpflicht des Trustees besteht darin, die Interessen der Begünstigten zu wahren, nicht jene des Settlors.

Da der Trust nicht in den Rahmen eines Treuhandverhältnisses passt, können die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses — die es ermöglichen würden, die Vermögenswerte dem Auftraggeber statt dem formellen Inhaber zuzurechnen — nicht einfach auf Trusts übertragen werden. Der Trust nimmt im schweizerischen Steuerrecht einen eigenen Platz ein, wo die angewandte «Transparenz» einer anderen Logik folgt: Es handelt sich nicht um die Anerkennung eines Treuhandauftrags, sondern vielmehr um die Konsequenz der Tatsache, dass das schweizerische Steuerrecht dem Trust selbst keine Steuersubjektqualität zuweisen kann und daher die Vermögenswerte und Erträge des Trusts je nach Trustart dem Settlor oder den Begünstigten zurechnen muss.

Die Regeln über Treuhandverhältnisse bleiben jedoch im Trustkontext in einem bestimmten Bereich relevant: bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Im Fall eines unwiderruflichen Trusts mit festen Ansprüchen kann der Begünstigte analog zu den Regeln für Treuhandverhältnisse eine Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer geltend machen, sofern der Trustee die Existenz des Trustverhältnisses durch Vorlage der Trusturkunde nachweisen kann.

2.2 Transparenz kollektiver Kapitalanlagen

Eine zweite, strukturell komplexere Ausnahme vom allgemeinen Vorrang des rechtlichen Eigentums findet sich im Regime der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG). Dieses Regime zeigt, dass das schweizerische Steuerrecht unter bestimmten Umständen eine juristische Person oder ein Arrangement durchblicken und Einkommen sowie Vermögenswerte direkt den wirtschaftlich Berechtigten zurechnen kann — allerdings unter streng regulierten Bedingungen, die weit entfernt sind von der diskretio-nären Flexibilität der Common-Law-Trusts.

Im Rahmen der sogenannten Treuhandlösung werden die in einer offenen kollektiven Kapitalanlage gehaltenen Vermögenswerte — ob als vertraglicher Anlagefonds, als SICAV oder als Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen strukturiert — den Anlegern für die direkte Besteuerung zugerechnet. Die kollektive Anlage selbst wird nicht als eigenständiges Steuersubjekt für die Einkommens- oder Gewinnsteuer behandelt; stattdessen werden Einkommen und Kapital den Anlegern im Verhältnis ihrer Beteiligung zugerechnet. Dieses Prinzip der steuerlichen Transparenz bedeutet, dass keine doppelte wirtschaftliche Besteuerung stattfindet: Die Anlage zahlt keine Einkommens- oder Gewinnsteuer, und die Anleger werden direkt auf das vom Fondsvermögen generierte Einkommen besteuert.

Dieses Transparenzprinzip unterliegt jedoch einer wesentlichen Ausnahme, wenn die kollektive Kapitalanlage unmittelbar Grundeigentum besitzt. In diesem Fall entfällt die Transparenz für die Immobilieneinkommenskomponente, und die Anlage wird stattdessen zum eigenständigen Steuersubjekt. Der steuerbare Gewinn wird nach den ordentlichen Gewinnsteuerregeln bestimmt, wobei der anwendbare Bundessteuersatz auf 4,25 % des Reingewinns reduziert ist (gegenüber dem Normalsatz von 8,5 % für ordentliche juristische Personen) — eine Konzession, die die Zwischenstellung der Anlage zwischen voller Transparenz und voller Unternehmensbesteuerung widerspiegelt.

Wichtig ist, dass die Ausnahme für den direkten Grundbesitz die Transparenz nicht vollständig aufhebt; sie suspendiert sie lediglich für die Immobilieneinkommenskomponente. Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz sind auf Ebene des Anlegers nur insoweit steuerbar, als die Gesamteinkünfte der Anlage das Einkommen aus den direkt gehaltenen Immobilien übersteigen. Mit anderen Worten: Zur Vermeidung einer doppelten wirtschaftlichen Besteuerung wird der auf Immobilieneinkünfte entfallende Teil der Ausschüttungen, der bereits auf Fondsebene besteuert wurde, vom steuerbaren Einkommen des Anlegers ausgenommen.

Ein weiterer Punkt der dogmatischen Diskussion betrifft die Behandlung von Kapitalgewinnen auf direkt gehaltenem Grundeigentum. Die Steuerverwaltung vertritt die Auffassung, dass Kapitalgewinne aus dem Verkauf von direkt gehaltenem Grundeigentum Teil des steuerbaren Gewinns der Anlage bilden. Ein Teil der Lehre argumentiert jedoch, dass Kapitalgewinne in diesem Zusammenhang nicht als Einkommen behandelt werden sollten, da die Anlage grundlegend transparent ist und private Kapitalgewinne auf Immobilien nach Bundesrecht nicht steuerbar sind. Nach dieser Auffassung wurde die Ausnahme für Immobilieneinkünfte lediglich zur Vereinfachung der Besteuerung eingeführt und sollte restriktiv ausgelegt werden.

Aus der Perspektive dieses Beitrags ist das Regime der kollektiven Kapitalanlagen bedeutsam, weil es zeigt, dass das schweizerische Steuerrecht eine Form des wirtschaftlichen Eigentums für Steuerzwecke anerkennt — nämlich das wirtschaftliche Interesse des Anlegers am Fondsvermögen — und ihm Vorrang gegenüber der Rechtsform einräumt. Der Fondsmanager hält den Rechtstitel an den Vermögenswerten, doch steuerlich werden die Vermögenswerte und Erträge den Anlegern zugerechnet. Diese Transparenz ist strukturell analog zu der Behandlung, die man für einen Common-Law-Trust erwarten könnte. Der wesentliche Unterschied besteht jedoch darin, dass die Transparenz kollektiver Kapitalanlagen auf ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen beruht und durch den Aufsichtsrahmen eng reguliert ist. Sie kann nicht analog auf Trusts oder andere Arrangements ausgedehnt werden, die ausserhalb des gesetzlichen Rahmens liegen.

2.3 Durchgriff durch juristische Personen

Über die spezifischen gesetzlichen Ausnahmen der Treuhandverhältnisse und der kollektiven Kapitalanlagen hinaus anerkennt das schweizerische Steuerrecht einen allgemeineren — wenngleich eng umschriebenen — Mechanismus, mit dem die Steuerbehörden die formelle Rechtsstruktur einer Gesellschaft übergehen und deren Vermögenswerte und Erträge direkt bei der dahinterstehenden Person besteuern können. Dieser Mechanismus wird gemeinhin als Durchgriff durch juristische Personen bezeichnet und findet seine dogmatische Grundlage in der Theorie der Steuerumgehung.

Ausgangspunkt ist der Grundsatz, dass das schweizerische Steuerrecht die privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich gültig verliehene Rechtsform eines Gebildes anerkennt. Juristische Personen werden als autonome Steuersubjekte mit einer eigenen, von derjenigen ihrer Mitglieder verschiedenen Leistungsfähigkeit behandelt. Das schweizerische Steuerrecht enthält keine gesetzliche Grundlage für die Zurechnung der Gewinne einer juristischen Person direkt an deren Anteilsinhaber unabhängig von einer Ausschüttung. Ebenso wenig bietet das Gesetz den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, für eine gültig errichtete juristische Person die Transparenz zu wählen.

Die Steuerbehörden werden jedoch die Eigenständigkeit einer juristischen Person verneinen, wenn diese ausschliesslich zum Zweck der Steuerumgehung errichtet wurde, sofern die anerkannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen die Steuerbehörden die Rechtsform ausser Acht lassen und nach der wirtschaftlichen Realität besteuern, wenn drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: erstens ist die vom Steuerpflichtigen gewählte Rechtsform ungewöhnlich, unangemessen oder abnorm (das objektive Element); zweitens wurde die Gestaltung ausschliesslich zum Zweck der Vermeidung einer andernfalls geschuldeten Steuer gewählt (das subjektive Element); und drittens würde die Gestaltung tatsächlich zu einer wesentlichen Steuerersparnis führen, wenn sie von der Steuerbehörde akzeptiert würde (das Effektivitätselement).

Die entscheidenden Indizien, die es der Steuerbehörde erlauben, eine gültig errichtete juristische Person zu durchblicken, sind jene, die eine vermögensmässige und organisatorische Vermischung zwischen der Gesellschaft und dem Inhaber ihrer Anteile oder zwischen zwei Schwestergesellschaften widerspiegeln. Ein wesentliches Korollar ist, dass nur die Steuerbehörde den Durchgriff geltend machen kann; der Steuerpflichtige kann sich nicht zu seinen eigenen Gunsten darauf berufen.

Die Anwendung dieser Doktrin auf Stiftungen — den Gesellschaftstyp, dem der Trust in der schweizerischen Steueranalyse am nächsten steht — bietet besonders aufschlussreiche Orientierungshilfen für den Trustkontext. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Steuerbehörden die Nichtigkeit einer Familienstiftung als Vorfrage feststellen können, wenn die Stiftung den zivilrechtlichen Anforderungen nicht genügt. Das Paradebeispiel ist der Fall, in dem der Stifter die gleiche Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen behält wie über sein eigenes persönliches Vermögen, sodass die Trennung des Stiftervermögens in zwei getrennte Vermögensmassen den Steuerbehörden gegenüber nicht durchsetzbar ist.

Selbst wenn eine Stiftung zivilrechtlich gültig errichtet ist und ihr Status als autonomes Rechtssubjekt nicht in Frage steht, behalten die Steuerbehörden die Möglichkeit, zu prüfen, ob ihre Eigenständigkeit aus steuerlicher Sicht gerechtfertigt ist. Eine Besteuerung «nach Transparenz» kann daher dort erfolgen, wo die Konstruktion ungewöhnlich, unangemessen oder abnorm ist und ausschliesslich auf eine Steuerersparnis abzielt — mit anderen Worten, ein klassischer Fall der Steuerumgehung.

Für Trusts funktioniert der Durchgriff etwas anders als im Gesellschafts- oder Stiftungskontext. Da der Trust bereits nicht in gleicher Weise wie eine juristische Person über einen autonomen Steuerstatus verfügt, geht es weniger darum, den Schleier des Trusts selbst zu durchdringen, sondern vielmehr darum, ob die konkrete Einordnung eines Trusts — und die daraus resultierende Zurechnung von Erträgen und Vermögenswerten an eine bestimmte Person — die wirtschaftliche Realität korrekt abbildet. Wenn beispielsweise ein Trust formell als unwiderruflich und diskretio-när ausgestaltet ist, der Settlor aber tatsächlich ein Mass an Kontrolle oder Befugnissen behält, das funktional dem Eigentum gleichkommt, können die Steuerbehörden über die formelle Struktur hinwegblicken und die Erträge und Vermögenswerte des Trusts dem Settlor zurechnen.

Es ist anzumerken, dass die Lehre auch Kritik an bestimmten Anwendungen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im schweizerischen Steuerrecht geäussert hat und den Grundsatz unterstreicht, dass der Durchgriff ein ausserordentliches Rechtsmittel bleibt, das strengen Voraussetzungen unterliegt und nicht routinemässig angewendet werden darf.

Für Trusts hat dies die praktische Konsequenz, dass die Durchgriffsdoktrin als Sicherheitsnetz fungiert. Wo die formelle Truststruktur nicht der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität entspricht — insbesondere wenn der Settlor trotz der formellen Bezeichnung des Trusts als unwiderruflich und diskretio-när die tatsächliche Herrschaft über die Trustvermögenswerte beibehält — behalten die Steuerbehörden die Befugnis, die formelle Struktur zu übergehen und Erträge sowie Vermögen direkt derjenigen Person zuzurechnen, die das Arrangement wirtschaftlich kontrolliert und davon profitiert.

3. Vermögenssteuerliche Folgen bei Trusts

Die schweizerische Vermögenssteuer wird ausschliesslich auf kantonaler und kommunaler Ebene erhoben und gilt nur für natürliche Personen. Ihr Gegenstand ist das gesamte Reinvermögen des Steuerpflichtigen, definiert als Überschuss der Aktiven über die Passiven. Die Steuer ist als subjektive Steuer konzipiert, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen berücksichtigt und erfordert, dass sowohl Vermögenswerte als auch Schulden in die Veranlagung einbezogen werden.

Ein grundlegendes Prinzip der schweizerischen Vermögenssteuer ist, dass die Zurechnung von Vermögenswerten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen in der Regel dem zivilrechtlichen Eigentum folgt. Dieser Grundsatz unterliegt jedoch bestimmten Ausnahmen — insbesondere bei der Nutzniessung, wo der volle Wert des nutzniessungsbelasteten Vermögensgegenstands dem Nutzniesser und nicht dem blossen Eigentümer zugerechnet wird, sowie bei echten Treuhandverhältnissen, wo die vom Treuhänder gehaltenen Vermögenswerte nicht dem formellen Eigentümer, sondern dem wirtschaftlich Berechtigten (Treugeber) zugerechnet werden.

Da ein Trust nach schweizerischem Recht keine Rechtspersönlichkeit besitzt und selbst kein Steuersubjekt sein kann, und da der Trustee — obwohl formeller rechtlicher Eigentümer — keinen wirtschaftlichen Anspruch auf die Trustvermögenswerte hat, hängt die vermögenssteuerliche Behandlung notwendigerweise davon ab, ob und wem das Trustvermögen steuerlich zugerechnet werden kann. Die Verwaltungspraxis und die Lehre unterscheiden drei Szenarien nach der Art des Trusts.

3.1 Widerruflicher Trust

Hat der Settlor sich nicht endgültig des Trustvermögens entledigt — sei es, weil der Trust ausdrücklich widerruflich ist, oder weil der Settlor ausreichende Einflussbefugnisse behält (wie das Recht, den Trustee zu widerrufen, die Trusturkunde zu ändern, ein Vetorecht bei Anlageentscheidungen auszuüben oder Kapital- oder Ertragsausschüttungen zu erhalten) —, so wird der Trust steuerlich unabhängig von seiner formellen Bezeichnung als widerruflich behandelt. In solchen Fällen hat kein wirksamer Übergang des wirtschaftlichen Eigentums stattgefunden; das Trustvermögen und seine Erträge bleiben dem Settlor für die Vermögenssteuer zugerechnet, und er muss sie an seinem Wohnsitz deklarieren.

Die Verwaltungspraxis sieht einen nicht abschliessenden Katalog von Indizien vor — in Analogie zur Rechtsprechung zu Familienstiftungen —, um festzustellen, ob ein Trust wirklich unwiderruflich ist. Dazu gehört, ob der Settlor von Ausschüttungen profitiert, ob er den Trustee oder Protektor ersetzen kann, ob er neue Begünstigte bestimmen kann oder ob er ein Vetorecht über Entscheidungen des Trustees behält. Eine positive Antwort auf eine dieser Fragen tendiert dazu, den Trust steuerlich als widerruflich einzustufen.

3.2 Unwiderruflicher Trust mit festen Ansprüchen

Bei einem unwiderruflichen Trust mit festen Ansprüchen (irrevocable fixed interest trust) sind sowohl die Identität der Begünstigten als auch der Umfang ihrer Ansprüche durch die Trusturkunde bestimmt. Der Trustee verfügt über keinen Ermessensspielraum bei der Zuteilung von Erträgen oder Kapital, und der Begünstigte hält einen durchsetzbaren Rechtsanspruch — keine blosse Anwartschaft — gegen den Trust. Die Stellung des Begünstigten wird derjenigen eines Nutzniessers gleichgestellt. Folglich wird das Trustvermögen dem Begünstigten (oder den Begünstigten anteilig) für die Vermögenssteuer zugerechnet. Lässt sich der genaue Anteil eines Begünstigten nicht ermitteln, kann das empfangene Einkommen kapitalisiert werden, um einen steuerbaren Vermögenswert zu ermitteln.

3.3 Unwiderruflicher diskretio-närer Trust

Der unwiderrufliche diskretio-näre Trust stellt die komplexeste — und dogmatisch umstrittenste — Konstellation dar. Bei einem diskretio-nären Trust beschreibt die Trusturkunde typischerweise nur abstrakte Klassen potenzieller Begünstigter, und der Trustee entscheidet allein, ob, wann und an wen Ausschüttungen erfolgen. Die Begünstigten haben keinen durchsetzbaren Anspruch; ihre Stellung entspricht einer blossen Anwartschaft. Nach den allgemeinen Grundsätzen der schweizerischen Vermögenssteuer stellen blosse Anwartschaften keine steuerbaren Vermögenswerte dar, da sie keinen rechtlich realisierbaren Anspruch auf Geldleistungen begründen. Gleichzeitig kann auch der Settlor — da er sich unwiderruflich des Trustvermögens entledigt hat — nicht mehr als Eigentümer für Steuerzwecke betrachtet werden. Die logische Konsequenz ist, dass das Trustvermögen niemandem zugerechnet werden kann und daher von der Vermögenssteuer vollständig befreit bleibt.

Die Lehre anerkennt, dass dieses Ergebnis systematisch unbefriedigend ist. Gerade um dieses Ergebnis abzumildern, führt die Verwaltungspraxis eine wesentliche Einschränkung ein: War der Settlor zum Zeitpunkt der Trusterrichtung in der Schweiz wohnhaft, wird der Trust ungeachtet seiner rechtlichen Unwiderruflichkeit steuerlich als widerruflich behandelt. Die Begründung lautet, dass in Ermangelung einer Bereicherung eines anderen identifizierbaren Steuersubjekts der Settlor nicht als wirklich entreichert betrachtet werden kann und das Vermögen samt seinen Erträgen ihm weiterhin zugerechnet wird.

Nur wenn der Settlor zum Zeitpunkt der Trusterrichtung im Ausland wohnhaft war — und der Trust wirklich unwiderruflich und diskretio-när ist —, entgeht das Vermögen der Vermögensbesteuerung vollständig, da es weder dem Settlor noch den Begünstigten zugerechnet werden kann.

Diese differenzierte Behandlung nach dem Wohnsitz des Settlors zum Errichtungszeitpunkt ist auf Kritik gestossen, da sie zumindest aus steuersystematischer Sicht fragwürdig ist. Das Ergebnis ist, dass zwei ansonsten identische unwiderrufliche diskretio-näre Trusts eine grundsätzlich unterschiedliche vermögenssteuerliche Behandlung erfahren, allein abhängig davon, ob der Settlor bei Errichtung in der Schweiz oder im Ausland wohnhaft war — eine Unterscheidung, die keine Grundlage in der rechtlichen Struktur des Trusts hat, sondern vom pragmatischen Bestreben getrieben ist, die inländische Steuerbasis zu erhalten.

Zusammenfassend ist die vermögenssteuerliche Behandlung von Trusts in der Schweiz vollständig eine Funktion der steuerlichen Zurechnung: Vermögenswerte werden bei derjenigen Person besteuert, die als deren wirtschaftlicher Inhaber identifiziert werden kann. Bei widerruflichen Trusts ist dies der Settlor; bei unwiderruflichen Trusts mit festen Ansprüchen die Begünstigten; und bei unwiderruflichen diskretio-nären Trusts grundsätzlich niemand — es sei denn, der Settlor war bei Errichtung in der Schweiz wohnhaft, in welchem Fall er als fingierter Inhaber gilt. Der Trust selbst, da ihm die Rechtspersönlichkeit fehlt, ist nie Vermögenssteuersubjekt, und der Trustee wird trotz des formellen rechtlichen Eigentums nie auf Trustvermögen besteuert.

4. Einkommenssteuerliche Befreiung für Schenkungen und Erbschaften

4.1 Der allgemeine Grundsatz

Das schweizerische Einkommenssteuerrecht befreit sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene alle Vermögensübergänge, die aus Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung stammen, von der Einkommenssteuer.

Diese Befreiung ist aus theoretischer Sicht bemerkenswert. Nach der Reinvermögenszugangstheorie, die das konzeptionelle Rückgrat der schweizerischen Einkommenssteuer bildet, erhöht eine Erbschaft oder Schenkung das Reinvermögen des Steuerpflichtigen offensichtlich ohne Gegenleistung und müsste daher logischerweise steuerbares Einkommen darstellen. Die meisten Steuersysteme — einschliesslich des schweizerischen — sind dieser Logik jedoch nicht bis zum Ende gefolgt. Stattdessen befreien sie solche unentgeltlichen Zuwendungen von der Einkommenssteuer und unterwerfen sie gesonderten Vermögensübertragungssteuern (Erbschafts- und Schenkungssteuern) auf kantonaler Ebene.

Eine wesentliche Klarstellung ist, dass die Befreiung nur den Vorgang der Vermögensübertragung erfasst, nicht eine laufende Einkommensquelle. Der Steuerpflichtige, der eine Erbschaft oder Schenkung erhält, ist von der Einkommenssteuer auf das übertragene Kapital befreit, doch ab dem Zeitpunkt der Übertragung sind sämtliche durch diese Vermögenswerte generierten Einkünfte als Einkommen des neuen Inhabers voll steuerbar. Umgekehrt bedeutet die Steuerfreiheit der Übertragung auch, dass der Empfänger keine Kosten für die Erlangung der Erbschaft abziehen kann.

Ein fundamentaler Grundsatz — von unmittelbarer Bedeutung für Trusts — ist, dass derselbe wirtschaftliche Zufluss nicht gleichzeitig als Einkommen und als Schenkung oder Erbschaft besteuert werden kann; die beiden schliessen sich gegenseitig aus. Dieser harmonisierte Einkommensbegriff begrenzt indirekt den Anwendungsbereich der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern: Diese können nur erfassen, was tatsächlich von der Einkommenssteuer befreit ist.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts erfordert eine Schenkung im steuerlichen Sinne das Vorliegen eines Schenkungswillens — die subjektive Absicht, eine unentgeltliche Zuwendung zu machen. Dieser Wille wird als vorhanden angesehen, wenn der Zuwendende nicht mit dem Willen handelt, eine Gegenleistung zu erhalten. Ist der Schenkungswille festgestellt, gilt eine steuerliche Symmetrie: Die Schenkung kann vom steuerbaren Einkommen des Schenkers nicht abgezogen werden, ist aber beim Empfänger von der Einkommenssteuer befreit.

Bedeutsamerweise hat die ältere Rechtsprechung festgehalten, dass die Schenkungsbefreiung im Wesentlichen auf Fälle beschränkt ist, in denen der Schenker eine natürliche Person ist. Juristische Personen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen — selbst wenn sie unentgeltliche Zuwendungen machen —, gelten nicht als vom Schenkungswillen motiviert; ihre Begünstigten können sich daher nicht auf die Befreiung berufen. Dieser Grundsatz hat offensichtliche Bedeutung für die Einordnung von Ausschüttungen aus Trusts, Stiftungen und ähnlichen Gebilden.

4.2 Anwendung auf Trusts: Die entscheidende Unterscheidung

Die einkommenssteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines Trusts an in der Schweiz ansässige Begünstigte hängt von der Trustart und folglich davon ab, ob das Trustvermögen dem Begünstigten steuerlich zugerechnet wird. Nach der allgemeinen Einkommensklausel stellen sämtliche Ausschüttungen eines Trusts grundsätzlich steuerbares Einkommen des Begünstigten dar, es sei denn, sie qualifizieren als steuerbefreite Schenkung. Ob die Schenkungsbefreiung greift, hängt von der Art des Trusts und dem Charakter der Ausschüttung ab.

Da der widerrufliche Trust steuerlich transparent behandelt wird und das Vermögen dem Settlor zugerechnet bleibt, stellt eine Ausschüttung aus einem widerruflichen Trust an einen Begünstigten eine Schenkung des Settlors dar. Sie ist dementsprechend von der Einkommenssteuer befreit und unterliegt stattdessen der kantonalen Schenkungssteuer.

Umgekehrt stellt die Errichtung eines unwiderruflichen Trusts mit festen Ansprüchen selbst eine Schenkung des Settlors an den Begünstigten dar, dem das Trustvermögen steuerlich zugerechnet wird. Laufende Ausschüttungen von Trusterträgen sind als Einkommen des Begünstigten steuerbar. Da das Vermögen jedoch dem Begünstigten zugerechnet wird, qualifizieren Ausschüttungen des ursprünglichen Trustkapitals als steuerbefreite Schenkungen, und Ausschüttungen von Kapitalgewinnen — sofern die Vermögenswerte zum Privatvermögen des Begünstigten gehören — profitieren von der Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne. Kann der Begünstigte nicht nachweisen, dass eine bestimmte Ausschüttung Kapital oder einen Kapitalgewinn und nicht Einkommen darstellt, wird die gesamte Ausschüttung als steuerbares Einkommen behandelt. Das Kreisschreiben hält ferner fest, dass angesichts der Natur des Trusts als dauerhaftes Gebilde Kapital erst als ausschüttbar gilt, nachdem alle aufgelaufenen Erträge ausgeschüttet worden sind.

Das Vermögen eines unwiderruflichen diskretio-nären Trusts und seine Erträge bleiben dem Settlor zugerechnet, sofern dieser in der Schweiz wohnhaft ist. Ausschüttungen an Begünstigte werden daher als Schenkungen des Settlors behandelt, nach derselben Logik wie beim widerruflichen Trust. Die Situation ändert sich jedoch, wenn der Settlor während der Trusterrichtung im Ausland wohnhaft ist. Das Trustvermögen wird dann weder dem Settlor noch den Begünstigten zugerechnet. Ausschüttungen können nur im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung oder des Erwerbs eines festen Anspruchs besteuert werden. Sie stellen grundsätzlich steuerbares Einkommen nach der allgemeinen Einkommensklausel dar. Der Begünstigte kann jedoch nachweisen, dass die Ausschüttung ganz oder teilweise ursprüngliches Trustkapital darstellt — das bereits zum Zeitpunkt der Errichtung als Schenkung behandelt wurde —, in welchem Fall dieser Teil von der Einkommenssteuer befreit ist. Da das Trustvermögen dem Begünstigten nicht steuerlich zugerechnet wird, kann die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne nicht geltend gemacht werden: Ausgeschüttete Gewinne sind als Einkommen steuerbar. Auch hier gilt der Grundsatz, dass Kapital erst als ausschüttbar gilt, nachdem alle Trusterträge ausgeschüttet worden sind.

In allen Fällen bleiben die allgemeinen Vorbehalte betreffend Steuerumgehung und Missbrauch anwendbar: Wo die formelle Struktur die wirtschaftliche Realität nicht widerspiegelt, können die Steuerbehörden die Gestaltung entsprechend umqualifizieren.

5. Schenkungs- und Erbschaftssteuer

In der Schweiz werden Erbschafts- und Schenkungssteuern ausschliesslich auf kantonaler (und teilweise kommunaler) Ebene erhoben. Der Bund erhebt keine Steuer auf Erbschaften oder Schenkungen. Diese kantonale Souveränität führt zu einer stark fragmentierten Landschaft, in der die Regeln über steuerbare Übertragungen, Befreiungen, Steuersätze und Verfahren von Kanton zu Kanton erheblich variieren.

5.1 Anwendungsbereich

Zwei Kantone — Schwyz und Obwalden — erheben keinerlei Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Luzern erhebt eine Erbschaftssteuer, besteuert aber Schenkungen als solche nicht; Schenkungen, die innerhalb der fünf Jahre vor dem Tod des Schenkers erfolgt sind, werden jedoch zurückgerechnet und als Teil des Nachlasses besteuert. Alle übrigen 23 Kantone erheben sowohl eine kantonale Erbschaftssteuer als auch eine kantonale Schenkungssteuer. In bestimmten Kantonen sind die Gemeinden zusätzlich ermächtigt, eigene Erbschafts- und Schenkungssteuern zu erheben oder am kantonalen Steuerertrag teilzuhaben.

Gemäss der ständigen bundesgerichtlichen Praxis zur interkantonalen Doppelbesteuerung ist für die Erhebung der Erbschaftssteuer auf beweglichem Vermögen der Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zuständig. Für Immobilien ist es der Kanton, in dem die Liegenschaft gelegen ist. Dieselben Grundsätze gelten für die Schenkungssteuer: Bewegliches Vermögen wird im Wohnsitzkanton des Schenkers besteuert, Immobilien im Belegenheitskanton. Diese Belegenheitsregeln sind im Zusammenhang mit Trusts, die Schweizer Immobilien halten oder Vermögenswerte an in der Schweiz ansässige Begünstigte ausschütten, von besonderer Bedeutung.

Die kantonalen Erbschaftssteuern erfassen generell jede unentgeltliche Übertragung von Vermögenswerten, die aus einer Erbfolge stammt — sei es durch gesetzliche Erbfolge oder durch letztwillige oder vertragliche Verfügung (Testamente, Erbverträge, Legate und Zuwendungen von Todes wegen). Die Steuer erfasst auch Zuwendungen an Stiftungen, bei Tod zahlbare Versicherungsleistungen (soweit sie nicht bereits der Einkommenssteuer unterliegen) und Erbvorbezüge.

Für die Schenkungssteuer stützen sich die meisten Kantone auf die Definition der Schenkung im Schweizerischen Obligationenrecht: Eine Schenkung ist jede Verfügung unter Lebenden, durch die eine Person ihr Vermögen ganz oder teilweise einer anderen Person ohne entsprechende Gegenleistung überträgt. Zuwendungen zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht sowie der Verzicht auf ein Recht, bevor es erworben wurde, stellen keine Schenkungen dar. Gemischte Schenkungen — bei denen der Begünstigte eine teilweise Gegenleistung erbringt — werden nur auf den unentgeltlichen Teil besteuert. Die Kantone stellen Schenkungen auch eine Reihe von Übertragungen gleich, wie die Dotierung von Stiftungen, die Begründung oder Aufhebung von Nutzniessungsrechten, den unentgeltlichen Erlass von Schulden und Übertragungen durch Rechtsgeschäfte mit gemischtem Wert, bei denen die Gegenleistung offensichtlich unverhältnismässig ist.

Diese breite kantonale Schenkungsdefinition ist im Trustkontext relevant. Wenn ein Settlor zu Lebzeiten Vermögenswerte auf einen Trust überträgt, könnte die Übertragung potenziell als Schenkung für kantonale Steuerzwecke qualifiziert werden — insbesondere wenn der Settlor die Vermögenswerte unwiderruflich zugunsten bestimmter oder bestimmbarer Begünstigter abgibt. Ebenso unterliegen Ausschüttungen aus einem Trust an Begünstigte während der Dauer des Trusts typischerweise der kantonalen Schenkungssteuer, während Ausschüttungen, die durch den Tod des Settlors oder einer anderen Person ausgelöst werden, als Erbschaft qualifiziert werden können.

5.2 Befreiungen nach Verwandtschaftsgrad

Das bedeutendste Merkmal der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuer — und das für die Trustplanung folgenreichste — ist die weitreichende Befreiung zugunsten naher Familienangehöriger.

Der überlebende Ehegatte (oder eingetragene Partner) ist in allen Kantonen, die eine solche Steuer erheben, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Direkte Nachkommen (Kinder, Enkelkinder, Urenkel, einschliesslich Adoptivkinder) sind ebenfalls in der grossen Mehrheit der Kantone befreit; die wenigen Kantone, die sie nicht vollständig befreien, gewähren erhebliche Freibeträge. Viele Kantone dehnen die Befreiung auf Eltern und in einigen Fällen auf Geschwister, Stiefkinder, Pflegekinder und langjährige Lebenspartner aus, allerdings mit unterschiedlichen Bedingungen und Freibetragsgrenzen.

Für Begünstigte, die nicht mit dem Settlor (oder der für Steuerzwecke als Schenker oder Erblasser behandelten Person) verwandt sind, können die anwendbaren Sätze erheblich sein, und es gelten nur bescheidene Freibeträge.

Während die kantonalen Tarifstrukturen erheblich voneinander abweichen, teilen sie ein gemeinsames Muster: Die Steuerlast steigt mit der Entfernung des Verwandtschaftsgrades zwischen dem Schenker oder Erblasser und dem Begünstigten. Die meisten Kantone bauen zudem eine Progression nach dem Wert der Übertragung ein. Mehrere Kantone wenden einen rein proportionalen, nach Verwandtschaftsgrad gestaffelten Satz an, während andere verwandtschaftsbezogene Sätze mit wertbezogener Progression kombinieren. In einigen Kantonen können die Sätze für nicht verwandte Personen bis zu 40–50 % des übertragenen Werts erreichen.

Wenn die Kantone dieselben Tarife auf Erbschafts- und Schenkungssteuern anwenden, was die allgemeine Regel ist, hängt der auf eine Trustausschüttung anwendbare Satz davon ab, wie die Übertragung qualifiziert wird (Schenkung oder Erbschaft) und welches Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Settlor und dem Begünstigten nach den anwendbaren kantonalen Regeln besteht.

5.3 Auswirkungen auf Trusts

Der kantonale Charakter des schweizerischen Erbschafts- und Schenkungssteuerregimes schafft sowohl Chancen als auch Komplexitäten für Trusts. Die Qualifikation einer Trustausschüttung — als Schenkung durch den Settlor, als Erbschaft vom Settlor oder als Ausschüttung eines eigenständigen Rechtsgebildes — hängt von den kantonalen Regeln ab, die im Wohnsitzkanton des Begünstigten (für bewegliches Vermögen) oder am Belegenheitsort der Liegenschaft (für Immobilien) anwendbar sind.

In der Praxis wird die Übertragung von Vermögenswerten durch den Settlor auf einen unwiderruflichen diskretio-nären Trust typischerweise als Schenkung des Settlors an die Begünstigten zum Zeitpunkt der Ausschüttung behandelt (nicht zum Zeitpunkt der Errichtung). Der anwendbare kantonale Steuersatz hängt dann vom Verwandtschaftsgrad zwischen dem Settlor und dem Begünstigten ab. Sind die Begünstigten der Ehegatte und die Kinder des Settlors — wie es bei Familientruststrukturen häufig der Fall ist —, bedeuten die weitreichenden kantonalen Befreiungen für nahe Familienangehörige, dass die Ausschüttung der kantonalen Schenkungssteuer vollständig entgehen kann oder nur einer sehr bescheidenen Besteuerung unterliegt, je nach betroffenem Kanton.

Für Truststrukturen mit nicht verwandten oder entfernt verwandten Begünstigten oder für Ausschüttungen an Begünstigte mit Wohnsitz in Kantonen mit engeren Befreiungen kann die kantonale Schenkungs- oder Erbschaftssteuer jedoch einen erheblichen Kostenfaktor darstellen. Zudem müssen die verfahrensrechtlichen Anforderungen — einschliesslich der Pflicht des Schenkers oder Empfängers, die Übertragung innerhalb vorgeschriebener Fristen zu deklarieren — sorgfältig beachtet werden, um Sanktionen für verspätete Meldung zu vermeiden.

6. Kantonale Grundstückgewinnsteuer

Die kantonale Grundstückgewinnsteuer führt eine weitere Komplexitätsebene ein, wenn Schweizer Liegenschaften über einen Trust gehalten werden. Der Bund erhebt keine besondere Steuer auf Grundstückgewinne; vielmehr verpflichtet das Bundesrecht jeden Kanton zur Erhebung einer solchen Steuer. Den Kantonen verbleibt erheblicher Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung dieser Steuer — einige folgen einem monistischen System (bei dem alle Grundstückgewinne einer einzigen Sondersteuer unterworfen werden), andere einem dualistischen System (bei dem Gewinne auf Geschäftsvermögen über die ordentliche Einkommens- oder Gewinnsteuer besteuert werden, während Gewinne auf Privatvermögen der Sonder-Grundstückgewinnsteuer unterliegen) —, doch die nachfolgend erörterten Grundprinzipien gelten in allen Systemen.

6.1 Der Grundsatz

Der steuerbare Tatbestand für die Grundstückgewinnsteuer erfordert drei kumulative Elemente: das Vorliegen eines Gewinns, ein Grundstück und eine Veräusserung. Grundsätzlich ist steuerpflichtig für die Grundstückgewinnsteuer die im Grundbuch als zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks eingetragene Person. Jede Handlung, die das zivilrechtliche Eigentum an einem Grundstück überträgt — sei es durch privatrechtliches Rechtsgeschäft oder öffentlich-rechtliche Verfügung — und im Grundbuch eingetragen wird, stellt eine Veräusserung im Sinne dieser Steuer dar.

Wird Schweizer Grundeigentum auf einen Trust übertragen, wird der Trustee als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Diese Eintragung stellt einen Wechsel des zivilrechtlichen Eigentums dar und kommt daher prima facie einer Veräusserung gleich. Dieselbe Logik gilt umgekehrt: Verteilt der Trustee das Grundstück an einen Begünstigten, ändert sich die Grundbucheintragung erneut, und es liegt eine weitere Veräusserung vor.

Zu beachten ist, dass das schweizerische Grundstückgewinnsteuerrecht nicht nur zivilrechtliche Übertragungen, sondern auch sogenannte wirtschaftliche Handänderungen erfasst, definiert als dauerhafte Verschiebungen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über Grundeigentum ohne formellen Wechsel im Grundbuch. Dieses weite Konzept verstärkt den Grundsatz, dass die Übertragung von Grundeigentum in einen oder aus einem Trust vom Grundstückgewinnsteuersystem erfasst wird, ob als zivilrechtliche oder als wirtschaftliche Handänderung qualifiziert.

6.2 Der Steueraufschub

Trotz des Grundsatzes, dass jede Veräusserung von Grundeigentum die Grundstückgewinnsteuer auslöst, sieht das schweizerische Recht eine wichtige Ausnahme für unentgeltliche Übertragungen vor. Das Bundesrecht sieht einen obligatorischen Steueraufschub für Übertragungen infolge von Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung vor. Alle Kantone setzen diesen Aufschub um, vorbehaltlich gewisser kantonaler Variationen.

Dies ist ein entscheidender Mechanismus für trustbezogene Transaktionen. Qualifiziert die Übertragung von Schweizer Grundeigentum in einen oder aus einem Trust nach den anwendbaren Kriterien als Schenkung oder Erbschaft — wie es typischerweise der Fall ist bei einem zu Nachlassplanungszwecken errichteten widerruflichen Trust oder bei Ausschüttungen an Begünstigte nach dem Tod des Settlors —, wird die Grundstückgewinnsteuer zum Zeitpunkt der Übertragung nicht ausgelöst. Stattdessen wird die Besteuerung bis zur nächsten steuerbaren Veräusserung aufgeschoben.

Während diese Übertragungen dem Wesen nach unentgeltlich sind und streng genommen nicht unter den Begriff der entgeltlichen Veräusserung fallen, erfüllt ihre ausdrückliche Aufnahme in die Aufschubbestimmungen einen entscheidenden Zweck: Sie verpflichtet die Kantone, diese Übertragungen nicht als steuerbefreite Ereignisse zu behandeln, die die Bemessungsgrundlage zurücksetzen, sondern als Aufschübe, die den latenten Gewinn für die künftige Besteuerung bewahren. Diese Unterscheidung — Aufschub statt vollständige Befreiung — ist grundlegend für das Verständnis der langfristigen steuerlichen Konsequenzen.

Der Steueraufschubmechanismus hat erhebliche langfristige Konsequenzen für die Berechnung des Grundstückgewinns. Wird die Besteuerung aufgeschoben — sei es aufgrund von Schenkung, Erbschaft oder einem anderen qualifizierenden Ereignis —, so sind die bei der nächsten steuerbaren Veräusserung vorgetragenen Anlagekosten nicht der aktuelle Verkehrswert zum Zeitpunkt der aufgeschobenen Übertragung, sondern die ursprünglichen Anlagekosten aus der letzten steuerbaren Veräusserung. Mit anderen Worten: Der während der vom Aufschub erfassten Eigentumsdauer aufgelaufene Gewinn bleibt erhalten und wird besteuert, wenn die Liegenschaft schliesslich zu Drittbedingungen verkauft wird.

Ein Steueraufschub stellt keine Steuerbefreiung dar, die zu einer sofortigen Entlastung führen würde; vielmehr wird die latente Steuerbelastung auf den Erwerber übertragen. Im Zeitpunkt, in dem der Aufschub endet — nämlich bei der nächsten steuerbaren Veräusserung —, wird der Gewinn anhand der Werte aus der letzten steuerbaren Transaktion berechnet, und die zu diesem späteren Zeitpunkt geltenden Steuerregeln und -sätze bestimmen die Veranlagung.

Im Trustkontext bedeutet dies Folgendes: Überträgt ein Settlor Schweizer Grundeigentum als Schenkung auf einen Trust (Steueraufschub) und verkauft der Trustee das Grundstück anschliessend an einen Drittkäufer, wird der steuerbare Grundstückgewinn als Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den ursprünglichen Anlagekosten des Settlors (oder eines noch früheren Rechts-vorgängers, wenn mehrere Aufschübe in Kette erfolgt sind) berechnet. Die gesamte Wertsteigerung über einen möglicherweise sehr langen Zeitraum wird in einem einzigen Ereignis steuerbar. Dies kann zu einem erheblichen Gewinn und — je nach Kanton — zu einer entsprechend hohen Steuerbelastung führen, wenngleich nahezu alle Kantone Reduktionen für lange Besitzdauer vorsehen, die diesen Effekt abmildern können.

Praktiker müssen auch die Regeln zur Besitzdauer beachten. In Kantonen, die kurzfristige Gewinne mit Zuschlägen belegen, wird die Berechnung der Besitzdauer im Kontext einer Aufschubkette typischerweise ab der letzten steuerbaren Veräusserung gerechnet und nicht ab der letzten aufgeschobenen Übertragung. Das bedeutet, dass ein Trust, der ein Grundstück nach einer aufgeschobenen Übertragung vom Settlor viele Jahre lang gehalten hat, bei einem allfälligen Verkauf von günstigen Langzeitbesitzreduktionen profitieren kann.

Zusammenfassend wird die Übertragung von Schweizer Grundeigentum auf oder von einem Trust generell als Eigentumsübertragung behandelt, die die kantonale Grundstückgewinnsteuer auslöst. Eine unentgeltliche Übertragung, die als Schenkung oder Erbschaft qualifiziert, profitiert jedoch von einem obligatorischen Steueraufschub. Dieser Aufschub beseitigt den latenten Gewinn nicht: Er bewahrt die ursprünglichen Anlagekosten als Grundlage für die künftige Gewinnberechnung, was bei einem eventuellen Verkauf zu Drittbedingungen zu einem grösseren steuerbaren Gewinn führen kann. Eine sorgfältige Planung ist daher erforderlich, um diese langfristigen steuerlichen Konsequenzen zu antizipieren und zu steuern.

Schlussbetrachtung

Die schweizerische Behandlung von Trusts offenbart ein Rechtssystem, das seine bestehenden Kategorien pragmatisch — wenn auch nicht immer elegant — an ein Rechtsinstitut angepasst hat, das es selbst nie geschaffen hat. Auf jeder Besteuerungsebene kehrt dieselbe fundamentale Herausforderung wieder: Der Trust hält Vermögenswerte über einen Trustee, der der rechtliche Eigentümer ist, doch der Trust selbst kann keine Steuerpflichten tragen. Das schweizerische Steuerrecht löst dies, indem es durch den Trust hindurchblickt und Einkommen und Vermögen je nach Trustart und dem Grad der vom Settlor beibehaltenen Kontrolle dem Settlor oder den Begünstigten zurechnet. Dieser Ansatz borgt die Logik des Treuhandrahmens, ohne dessen Voraussetzungen zu übernehmen, spiegelt die Transparenz der kollektiven Kapitalanlagen wider, ohne auf derselben gesetzlichen Grundlage zu beruhen, und behält den Durchgriff durch juristische Personen als Korrektiv vor, wo formelle Strukturen von der wirtschaftlichen Realität abweichen.

Die Konsequenzen sind weitreichend und differenziert. Was sich abzeichnet, ist kein einheitliches Trust-Steuerregime, sondern ein Mosaik von Regeln, jede in ihrer eigenen gesetzlichen Logik verankert, die zusammen die steuerliche Landschaft für Trusts mit einem Schweizer Anknüpfungspunkt bestimmen. Für die Praxis lautet die zentrale Erkenntnis, dass die steuerliche Behandlung einer jeden Trustgestaltung nicht abstrakt beurteilt werden kann; sie hängt vom präzisen Zusammenspiel der rechtlichen Merkmale des Trusts, des Wohnsitzes der beteiligten Personen, der Art der gehaltenen Vermögenswerte und des Kantons ab, in dem sich die relevanten steuerlichen Konsequenzen realisieren. In diesem Zusammenspiel von rechtlichem Eigentum und wirtschaftlicher Zurechnung findet das schweizerische Steuerrecht seinen eigenen — und sich weiter entwickelnden — Weg.