Besteuerung von Ehepaaren in der Schweiz: Schauen wir alle in die falsche Richtung?
In jedem menschlichen Streben nach Gerechtigkeit steckt ein unüberwindbares Element des Scheiterns. Nicht das Scheitern, das aus bösem Willen oder Inkompetenz entsteht, sondern ein tieferes, das dem Wesen dessen innewohnt, was wir zu erreichen versuchen
Von einem Steuersystem zu verlangen, dass es vollkommen gerecht sei, bedeutet, von einem kollektiven Werk zu fordern, dass es gleichzeitig Interessen befriedigt, die per Definition niemals vollständig übereinstimmen. Es bedeutet, vom Gesetz – einem allgemeinen und abstrakten Instrument – zu verlangen, die unendliche Vielfalt besonderer Situationen zu erfassen. Es bedeutet letztlich, einem Horizont nachzujagen, der zurückweicht, je näher man ihm kommt.
Die Schweiz steht vor einer Abstimmung über die Individualbesteuerung der Ehegatten, die als Heilmittel gegen eine weithin angeprangerte Ungerechtigkeit präsentiert wird: die sogenannte «Heiratsstrafe». Die Diagnose scheint festzustehen, das Heilmittel konsensfähig. Doch wenn man bereit ist, innezuhalten und die Grundlagen des Problems selbst zu prüfen, schleicht sich Zweifel ein. Was wäre, wenn das Übel, das wir zu heilen suchen, nicht das ist, wofür wir es halten? Was wäre, wenn wir durch die Korrektur einer Asymmetrie deren Last lediglich auf andere Schultern verlagern?
Dieser Artikel ist eine Einladung zu diesem Zweifel. Er erhebt nicht den Anspruch, die endgültige Antwort zu kennen – denn eine solche Antwort gibt es, wie wir sehen werden, wahrscheinlich nicht. Vielmehr will er aufzeigen, dass die Debatte an einem Perspektivenfehler leidet: Wir schauen in die falsche Richtung. Die gemeinsame Besteuerung der Ehegatten ist keineswegs die Ursache des Problems, sondern beruht auf einer verfassungsrechtlichen und wirtschaftlichen Logik, die solider ist, als gemeinhin angenommen (Abschnitt 1). Es ist das Fehlen einer gemeinsamen Besteuerung der Konkubinatspaare, das den eigentlichen Gleichheitsbruch schafft – ein Fehlen, das weder der Einwand der Anknüpfung an das Zivilrecht (Abschnitt 2) noch jener der Rechtssicherheit und der Erfordernisse der Massenverwaltung (Abschnitt 3) vollständig rechtfertigen. Jenseits dieser ersten Bruchstelle verdient eine zweite Beachtung: jene zwischen Einverdienerfamilien und Doppelverdienerfamilien, die ein System offenbart, dessen Architektur stets zu spät auf die sozioökonomische Entwicklung reagiert (Abschnitt 4), und dessen Konzeption des steuerbaren Einkommens – flexibler als gemeinhin angenommen – noch unerforschte Wege eröffnen würde (Abschnitt 5). Es stellt sich dann die Frage, warum der Steuerpflichtige nicht einfach sein Regime wählen kann – eine Frage, die angesichts der vielen strukturellen Wahlmöglichkeiten, die das System bereits zulässt, weniger naiv ist, als es scheint (Abschnitt 6). Schliesslich muss anerkannt werden, dass diese Unvollkommenheiten aufgrund von Zwängen fortbestehen, die unserem unvollständigen Föderalismus und unserem Konstitutionalismus inhärent sind (Abschnitt 7), sowie dem Wesen des demokratischen Kompromisses, der dem positiven Recht eigen ist (Abschnitt 8). Sind wir also dazu verurteilt, in einem Steuersystem zu leben, dessen Ungerechtigkeit inhärent, strukturell und unheilbar ist (Abschnitt 9)?
Diese Feststellung könnte entmutigen. Sie sollte im Gegenteil eine Form anspruchsvoller Klarheit wecken. Denn wenn die perfekte Steuergerechtigkeit eine Fata Morgana ist, so ist der demokratische Prozess, der uns ihr durch sukzessive Annäherungen näherbringt, durchaus real. Und in dieser Bewegung – unvollkommen, langsam, manchmal widersprüchlich – liegt vielleicht die einzige Form von Gerechtigkeit, die ein System des positiven Rechts vernünftigerweise beanspruchen kann.
1. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen
Die vorherrschende Analyse geht von der Prämisse aus, dass die gemeinsame Besteuerung der Ehegatten an sich die Quelle der Ungerechtigkeit sei. Dieser Artikel will aufzeigen, dass diese Lesart unvollständig, ja irreführend ist. Das Problem liegt nicht so sehr darin, dass Ehegatten gemeinsam besteuert werden, sondern darin, dass Konkubinatspaare es nicht werden – obwohl ihre wirtschaftliche Realität dies nahelegen würde. Mit anderen Worten: Wir schauen alle in die falsche Richtung.
Das schweizerische Steuersystem beruht auf einem fundamentalen verfassungsrechtlichen Grundsatz: dem der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dieser in der Bundesverfassung verankerte Grundsatz bedeutet, dass jede Person im Verhältnis zu ihren tatsächlichen Mitteln zu den öffentlichen Lasten beitragen muss. Wer über grössere Ressourcen verfügt, zahlt mehr; wer über weniger verfügt, zahlt weniger. Es ist eine Regel von scheinbarer Einfachheit, deren Anwendung jedoch schwierige Fragen aufwirft, sobald man das Leben als Paar betrachtet.
Nun leben zwei Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, nicht wie zwei isolierte Individuen. Ehegatten bündeln einen erheblichen Teil ihrer Ausgaben – Wohnung, Ernährung, Versicherungen, laufende Kosten – und erzielen dadurch Skaleneffekte, die ein Alleinstehender nicht kennt. Eine geteilte Miete kostet pro Person weniger als eine allein getragene Miete; eine Hausratversicherung deckt zwei Personen, ohne dass sich die Prämie verdoppelt. Diese Einsparungen sind nicht unbedeutend: Sie verändern den tatsächlichen Lebensstandard jedes Ehegatten erheblich. Es wäre daher künstlich, bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Ehegatten von dieser Ausgabengemeinschaft abzusehen. Aus diesem Grund erfasst das Steuerrecht die Ehegatten als wirtschaftliche Einheit und unterwirft sie einer gemeinsamen Besteuerung, indem ihre Einkommen und ihr Vermögen addiert werden, um ihre Leistungsfähigkeit gesamthaft zu bestimmen. Dieser Ansatz ist keine Erfindung des einfachen Gesetzgebers: Er ergibt sich unmittelbar aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, das stets davon ausgegangen ist, dass der gemeinsame Lebensstandard der Ehegatten eine gemeinsame Bemessung ihrer Fähigkeit, zu den öffentlichen Lasten beizutragen, erfordert.
Beschränkt man sich auf diesen Vergleich – Ehegatten gegenüber zwei Personen ohne Verbindung zueinander –, erscheint die gemeinsame Besteuerung nicht nur gerechtfertigt, sondern logisch notwendig. Zwei einander Fremde tragen jeweils ihre Lasten unabhängig voneinander. Ihre jeweilige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird individuell gemessen, ohne jegliche Korrektur. Ehegatten hingegen profitieren von einer Bündelung, die ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit erhöht: Es ist daher folgerichtig, sie gemeinsam zu besteuern.
Diese Rechtfertigung verliert jedoch viel von ihrer Kraft, wenn man den Vergleichspunkt verschiebt. Denn Ehegatten sind nicht die Einzigen, die einen Haushalt teilen. Konkubinatspaare – also unverheiratete Paare, die zusammenleben – geniessen genau dieselben Skaleneffekte. Sie teilen dieselbe Wohnung, tragen dieselben gemeinsamen Lasten und geniessen einen Lebensstandard, der dem eines verheirateten Paares in vergleichbarer wirtschaftlicher Situation entspricht. Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit müsste streng genommen ebenfalls gemeinsam bemessen werden. Dem ist jedoch nicht so: Konkubinatspaare werden individuell besteuert, jeder für sich, als wären sie zwei einander fremde Personen. Diese unterschiedliche Behandlung schafft eine offensichtliche Asymmetrie. Verheiratete Ehegatten, deren Einkommen zusammengerechnet werden, tragen die volle Wucht der Steuerprogression – eines Mechanismus, der den Steuersatz mit steigendem Einkommen erhöht. Konkubinatspaare hingegen entgehen dieser verschärften Progression, da jeder nur auf sein eigenes Einkommen besteuert wird. Bei identischen Gesamteinkommen zahlt das verheiratete Paar also mehr als das unverheiratete. Dies wird gemeinhin als «Heiratsstrafe» bezeichnet.
«Die Asymmetrie liegt nicht darin, dass Ehegatten gemeinsam besteuert werden, sondern darin, dass Konkubinatspaare es nicht werden.»
Es wäre verlockend, daraus zu schliessen, dass die gemeinsame Besteuerung der Ehegatten von Natur aus ungerecht ist und aufgegeben werden muss. Dies ist im Übrigen die Überlegung, die der derzeit vorgeschlagenen Reform zugunsten der Individualbesteuerung der Ehegatten zugrunde liegt. Und es stimmt, dass diese Reform auf den ersten Blick eine gewisse Gleichheit zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren wiederherstellen würde. Doch wenn man die Analyse etwas weiter treibt, stellt man fest, dass diese Lösung nur einen Teil des Problems löst – und vielleicht nicht den richtigen.
In der Tat wirft die Individualbesteuerung der Ehegatten, ebenso wie die der Konkubinatspaare, eine grundlegende konzeptionelle Schwierigkeit auf. Wenn zwei Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, tatsächlich über eine erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Vergleich zu isolierten Individuen verfügen – und das ist der Fall, ob sie nun verheiratet sind oder nicht –, dann bedeutet es, jeden von ihnen getrennt wie Alleinstehende zu besteuern, eine greifbare wirtschaftliche Realität zu ignorieren. Weder die Individualbesteuerung der Ehegatten noch die der Konkubinatspaare ist im Vergleich zu wirklich alleinstehenden Personen vollständig gerechtfertigt.
«Die Individualbesteuerung schafft nicht mehr Gerechtigkeit; sie verlagert lediglich die Ungleichheit.»
Wenn man also diese Ungleichheit korrigieren will, wäre es in Wirklichkeit gerechter und kohärenter, die gemeinsame Besteuerung auf Konkubinatspaare auszudehnen, als jene der Ehegatten abzuschaffen. Die Frage, die sich dann stellt, ist, warum der Gesetzgeber dies nicht getan hat – und ob er es tun könnte. Aber wenn die gemeinsame Besteuerung durch die wirtschaftliche Lebensgemeinschaft gerechtfertigt ist und Konkubinatspaare ebenfalls eine solche Gemeinschaft teilen, stellt sich natürlicherweise die Frage: Warum sollte man nicht dasselbe Regime auf sie anwenden?
2. Die verzerrte Anknüpfung an das Zivilrecht
Der erste Einwand gegen die gemeinsame Besteuerung von Konkubinatspaaren, der dem Anschein nach substanziell ist, betrifft die Natur der wirtschaftlichen Bindung zwischen ihnen. Für verheiratete Ehegatten ist die gegenseitige Unterstützung eine gesetzliche Pflicht; für Konkubinatspaare beruht sie allein auf dem Willen. Wie kann dann eine identische steuerliche Behandlung für rechtlich unterschiedliche Situationen gerechtfertigt werden?
Das Argument verdient Beachtung, verliert aber viel von seiner Kraft, wenn man beobachtet, wie das Steuerrecht Unterstützungspflichten tatsächlich behandelt.
Erstens moduliert der von den Ehegatten gewählte Güterstand – Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft – das tatsächliche Ausmass der wirtschaftlichen Teilung innerhalb des Paares erheblich. Das Steuerrecht ignoriert diese Unterscheidungen jedoch ausdrücklich: Die gemeinsame Besteuerung gilt unabhängig vom Güterstand. Hinzu kommt die unendlich vielfältige Realität vor Ort: Manche Ehegatten teilen alles, andere praktizieren eine weitgehende Einkommenstrennung. Das Steuerrecht abstrahiert von dieser Vielfalt.
Zweitens anerkennt das Steuersystem bereits Entlastungen, die auf Unterstützung beruhen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Sozialabzüge und Elterntarife – auf Bundesebene – oder andere gleichwertige Massnahmen – auf kantonaler Ebene – kommen Steuerpflichtigen zugute, die Angehörige unterstützen, auch wenn diese Unterstützung über das hinausgeht, was das Zivilrecht verlangt. Die wirtschaftliche Realität hat hier wiederum Vorrang vor der rechtlichen Verpflichtung.
Drittens, und das ist vielleicht am aufschlussreichsten, ignoriert das Steuerrecht manchmal die Unterhaltspflicht selbst dort, wo sie besteht. Die Unterstützung eines volljährigen Kindes in Ausbildung, obwohl sie unter bestimmten Bedingungen gesetzlich vorgeschrieben ist, führt zu keinem Alimentenabzug über die Volljährigkeit des Kindes hinaus. Andererseits gelten die Sozialabzüge und der Elterntarif auf Bundesebene weit über die Volljährigkeit hinaus, auch wenn die Unterstützung nicht mehr obligatorisch ist. Das System verankert somit eine bemerkenswerte Entkoppelung zwischen zivilrechtlicher Pflicht und steuerlicher Behandlung.
«Die Freiwilligkeit der Unterstützung zwischen Konkubinatspaaren stellt an sich kein entscheidendes Hindernis für ihre gemeinsame Besteuerung dar.»
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Freiwilligkeit der Unterstützung zwischen Konkubinatspaaren an sich kein entscheidendes Hindernis für ihre gemeinsame Besteuerung darstellt. Die Entscheidung eines Paares, seine wirtschaftlichen Mittel zu teilen, muss ihm entgegengehalten werden können. Die Tatsache, dass man sich entschieden hat, Ressourcen zu bündeln, ohne sich formell dazu zu verpflichten, sollte die steuerliche Anerkennung dieser wirtschaftlichen Gemeinschaft nicht verhindern, ebenso wie die Entscheidung, Angehörige über die gesetzliche Pflicht hinaus zu unterstützen, in unserem System bereits die Berücksichtigung erlaubt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen dadurch gemindert wird.
3. Rechtssicherheit und Massenverwaltung
Der zweite Einwand gegen die gemeinsame Besteuerung von Konkubinatspaaren betrifft das Fehlen einer formellen Registrierung ihrer Verbindung. Im Gegensatz zur Ehe wird das Konkubinat nicht beim Zivilstandsamt eingetragen, sodass die Steuerverwaltung auf den ersten Blick über kein objektives und leicht überprüfbares Kriterium verfügt, um die betroffenen Paare zu identifizieren. Das Argument ist durch seine Einfachheit bestechend, hält aber einer eingehenden Prüfung nicht stand.
Jede Steuerregel muss zwei manchmal widersprüchliche Imperative miteinander in Einklang bringen: materielle Richtigkeit und Praktikabilität. Das Gesetz zielt in seiner primären Bestimmung darauf ab, Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit herzustellen. Deshalb wird es öffentlich gemacht. Ausserdem müssen die Steuerbehörden als Massenverwaltungen bei der Anwendung des Rechts einen gewissen Pragmatismus an den Tag legen. Genau in diesem Sinne greift der Steuergesetzgeber bereitwillig auf Pauschalen, Höchstbeträge und Schwellenwerte zurück, um unverhältnismässig aufwändige Berechnungen zu vermeiden.
Tatsächlich hält sich unser Steuersystem nicht blind an rechtliche Formen, wenn es um die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geht. Das anschaulichste Beispiel ist das der verheirateten, aber faktisch getrennt lebenden Ehegatten: Obwohl ihre Ehe rechtlich fortbesteht, werden sie nicht mehr gemeinsam besteuert, sobald die Lebensgemeinschaft tatsächlich beendet ist. Der Gesetzgeber würdigt hier die faktische und wirtschaftliche Realität mehr als die rechtlich formelle Realität. Er verlangt allerdings, dass das Ende der Lebensgemeinschaft objektiv beweisbar und für Dritte beobachtbar ist.
«Es ist die wirtschaftliche Substanz, nicht die rechtliche Hülle, die das anwendbare Regime bestimmt.»
Man wird einwenden, dass diese Analyse des gemeinsamen Haushalts im wirtschaftlichen Sinne in der Praxis nur im Moment der Auflösung einer zuvor formalisierten Verbindung greift und nicht vor ihrer Begründung. Die Verwaltung, wird man sagen, nimmt diese Überprüfung nur vor, weil eine Ehe bestand, die ihr einen Ausgangspunkt liefert. Das Argument ist jedoch aus zwei Gründen nicht entscheidend.
Erstens entfaltet das Konzept des gemeinsamen Haushalts steuerliche Wirkungen weit vor – und weit über – die Formalisierung der Verbindung hinaus. Wenn ein Paar heiratet, werden die Ehegatten für die gesamte betroffene Steuerperiode gemeinsam besteuert, unabhängig davon, ob die Heirat im Januar oder im Dezember stattfand. Das System geht also davon aus, dass die wirtschaftliche Lebensgemeinschaft lange vor ihrer Formalisierung bestand und dass es künstlich wäre, sie erst ab dem Tag der Zeremonie zu berücksichtigen. Symmetrisch führt die Scheidung oder die faktische Trennung zu einer getrennten Besteuerung für das gesamte Steuerjahr, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintritts. Auch hier wird davon ausgegangen, dass die wirtschaftliche Lebensgemeinschaft vor dem formellen Bruch endete. Diese Logik wird überdies durch die Behandlung beim Tod eines Ehegatten verstärkt, der einen Bruch der Steuerperiode bewirkt: Der Gesetzgeber wollte offensichtlich eine Unterscheidung treffen, indem er davon ausgeht, dass die wirtschaftliche Gemeinschaft bis zum Todestag selbst gedauert hat, weshalb eine auf dieses Datum begrenzte gemeinsame Besteuerung erforderlich ist.
Zweitens, und das ist der wesentliche Punkt, sind die Indizien für eine wirtschaftliche Lebensgemeinschaft zwischen Konkubinatspaaren weder selten noch schwer festzustellen. Gemeinsame Bankkonten, gemeinsam gehaltenes Immobilieneigentum oder gemeinsam unterzeichnete Mietverträge, gemeinsame Versicherungen – alles objektive und überprüfbare Elemente. Analytische Technologien und moderne Datenbanken ermöglichen es, solche Indizien mit zunehmender Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit zu identifizieren. Im Übrigen könnte ein System der gemeinsamen Besteuerung von Konkubinatspaaren durchaus als optional konzipiert werden, das Paaren, die es wünschen, ermöglicht, eine gemeinsame Steuererklärung statt zwei getrennte einzureichen. Ein solcher Mechanismus würde gleichzeitig die Arbeitslast der Verwaltung und die der Steuerpflichtigen reduzieren. Und es sollte bedacht werden, dass nur eine marginale Minderheit versucht, Steuern zu hinterziehen; die grosse Mehrheit der Steuerpflichtigen hält sich ehrlich an die Regeln, schon allein aus Angst vor Sanktionen. Letztlich verfügt unser System bereits über die konzeptionellen Werkzeuge und praktischen Mechanismen, die notwendig sind, um der wirtschaftlichen Realität Vorrang vor der rechtlichen Realität einzuräumen.
Es ist im Übrigen eine Ironie festzustellen, die in der aktuellen Debatte weitgehend übersehen wird. Die vorgeschlagene Reform zugunsten der Individualbesteuerung der Ehegatten wird die Arbeitslast der Steuerverwaltungen keineswegs erleichtern, sondern riskiert, sie erheblich zu erhöhen. Wo das aktuelle System ein Ehepaar mit einer einzigen Steuererklärung und einer einzigen Veranlagung behandelt, würde die Individualbesteuerung die Bearbeitung von zwei getrennten Steuererklärungen erfordern, die oft komplexe und anfechtbare Aufteilung gemeinsamer Einkommen und Abzüge zwischen den beiden Ehegatten sowie die Vervielfachung der Veranlagungsentscheide und potenziell der Einspracheverfahren. Auf nationaler Ebene würde dies bedeuten, dass die Steuerbehörden aufgefordert werden, eine nahezu Verdoppelung des Dossiervolumens betreffend verheiratete Steuerpflichtige zu bewältigen – ohne dass die personellen und technischen Ressourcen dieser Verwaltungen im gleichen Verhältnis wachsen würden. Das Paradox ist frappierend: Man beruft sich bereitwillig auf den administrativen Pragmatismus, um die gemeinsame Besteuerung von Konkubinatspaaren abzulehnen, während man eine Reform fördert, die genau diesem Pragmatismus zuwiderläuft. Es ist die Ausweitung der gemeinsamen Besteuerung auf Konkubinatspaare, die diesem Gebot der Praktikabilität wirklich dienen würde: Indem man unverheirateten Paaren erlaubt, eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen, würde die Gesamtzahl der zu bearbeitenden Steuererklärungen reduziert, die Zuordnung der mit dem gemeinsamen Haushalt verbundenen Abzüge vereinfacht und die administrative Behandlung an die wirtschaftliche Realität angeglichen – all dies, ohne von den Verwaltungen zu verlangen, ihre Kapazitäten zu vervielfachen.
Zusammenfassend stehen praktische Überlegungen der gemeinsamen Besteuerung von Konkubinatspaaren nicht wirklich entgegen. Der Einwand des Fehlens einer Formalisierung stösst auf ein System, das in vielen Bereichen bereits der Substanz Vorrang vor der Form einräumt. Wenn wir so die vermeintliche «Ungleichheit» zwischen Konkubinatspaaren und Ehegatten lösen können, wie steht es dann um die Ungleichheit zwischen traditionellen Familien – wo nur ein Ehegatte Vollzeit arbeitet – und modernen Familien – wo beide Ehegatten Vollzeit arbeiten?
4. De lege lata oder de lege ferenda?
Wenn man akzeptiert, dass die gemeinsame Besteuerung der Ehegatten im Hinblick auf den Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gerechtfertigt ist und die wahre Ungleichheit in der Behandlung der Konkubinatspaare liegt und nicht in jener der Ehegatten, verdient eine weitere Frage gestellt zu werden. Behandelt das aktuelle System innerhalb der verheirateten Paare selbst die sogenannten «traditionellen» Familien, in denen nur ein Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgeht, und die sogenannten «modernen» Familien, in denen beide Ehegatten Vollzeit arbeiten, gerecht? Die Untersuchung dieser Frage erfordert die Behandlung zweier unterschiedlicher Probleme: das der Anpassung des Systems an die sozioökonomische Entwicklung und das grundlegendere der steuerlichen Qualifikation der im Haushalt geleisteten Arbeit.
Es ist eine unbestreitbare Tatsache, dass sich die wirtschaftliche Struktur der Haushalte tiefgreifend verändert hat und sich weiterhin in Richtung doppelter Vollzeitbeschäftigung entwickelt. Historisch war das vorherrschende Modell das eines einzigen Einkommens oder zumindest eines Haupteinkommens pro Paar. Ob man dieses Phänomen auf soziale Faktoren zurückführt – den traditionell der Frau im Haushalt zugewiesenen Platz – oder auf wirtschaftliche Faktoren – die früher verbreitetere Möglichkeit, eine Familie mit einem einzigen Gehalt zu versorgen –, die Feststellung ist dieselbe: Doppelverdienerpaare sind heute immer zahlreicher. Diese Transformation der wirtschaftlichen Realität ist auf steuerlicher Ebene nicht ohne Konsequenzen.
Es stellt sich dann die Frage, ob das System der gemeinsamen Besteuerung, wie es konzipiert ist, Doppelverdienerpaare strukturell benachteiligt. In der Tat führt die Addition zweier Einkommen – die einem gemeinsamen progressiven Tarif unterliegen – mechanisch zu einem höheren Grenzsteuersatz, als wenn jedes Einkommen separat besteuert würde.
Der Gesetzgeber hat diese Schwierigkeit nicht völlig ignoriert. Es gibt sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene Korrekturmechanismen, die speziell darauf abzielen, die Wirkung der gemeinsamen Progression für Doppelverdienerpaare abzumildern. Man denke insbesondere an den Zweitverdienerabzug oder das Recht, Kinderdrittbetreuungskosten abzuziehen, das eine Funktion des kumulierten Beschäftigungsgrades beider Ehegatten ist. Die blosse Existenz dieser Instrumente zeigt, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit erkannt hat, unter den gemeinsam besteuerten Paaren jene zu unterscheiden, bei denen beide Partner einer Erwerbstätigkeit nachgehen, von jenen, bei denen nur einer dies tut.
Diese Anerkennung bleibt jedoch partiell. Der Sozialabzug, der verheirateten Paaren gewährt wird, und der für sie auf Bundesebene geltende reduzierte Tarif – ebenso wie die verschiedenen von den Kantonen vorgesehenen Entlastungen – gelten unterschiedslos, ohne jegliche Berücksichtigung der Verteilung der Erwerbstätigkeit innerhalb des Paares. Das System berücksichtigt somit nicht wirklich den Mehrwert, den die Präsenz eines Ehegatten im Haushalt bietet, obwohl dieser unbezahlte Beitrag einen echten wirtschaftlichen Vorteil darstellt, den Doppelverdienerfamilien nicht geniessen, oder zumindest nicht im gleichen Ausmass.
«Die Steuerarchitektur reagiert stets zu spät, um der modernen Realität kohärent zu begegnen.»
Die Feststellung ist daher nuanciert. Das System hat sich tatsächlich in die richtige Richtung entwickelt, indem es Abschwächungs- und Anpassungsmechanismen entsprechend der sozialen Realität vorsieht – der Begriff «Sozialabzüge» selbst zeugt davon. Aber diese Anpassungen bleiben unzureichend, und in Wahrheit war das System bereits schlecht konzipiert, noch bevor die sozioökonomische Entwicklung seine Mängel verschärfte. Das Problem ist nicht so sehr, dass die moderne Realität ignoriert wird; es ist, dass die Steuerarchitektur nie darauf ausgelegt war, ihr kohärent zu begegnen.
Angesichts der Entwicklung unserer sozioökonomischen Realität stellt sich also die eigentliche Frage: Konstruieren wir das Steuerrecht für die Vergangenheit, für heute oder für morgen? Der Gesetzgeber hat sich offensichtlich bemüht, die steuerliche Diskordanz zwischen Einverdiener- und Doppelverdienerfamilien abzumildern. Die blosse Existenz von Korrekturmechanismen wie dem Zweitverdienerabzug oder der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten zeugt von der zumindest impliziten Anerkennung dieser Ungleichheit. Aber ein Ungleichgewicht zu erkennen und es zufriedenstellend zu korrigieren, sind zwei verschiedene Dinge. Die aktuellen Instrumente bleiben partielle Palliative, die heterogen über die Kantone hinweg angewandt werden und die inhärenten Verzerrungen eines Systems, das auf mittlerweile weitgehend überholten sozioökonomischen Prämissen aufgebaut ist, nicht beseitigen können.
5. Der Begriff und die Realisierung des Einkommens
Wenn man die Überlegung weiter treibt, stellt sich eine andere, kühnere Frage: Müsste man nicht, um eine gewisse Gerechtigkeit zwischen den beiden Familienmodellen wiederherzustellen, den Wert der im Haushalt geleisteten Arbeit durch den Ehegatten ohne Erwerbstätigkeit oder mit Teilzeitbeschäftigung steuerlich berücksichtigen? Um diese Frage zu beantworten, muss man auf den Begriff des steuerbaren Einkommens selbst zurückkommen – ein Begriff, der im schweizerischen Steuerrecht bei weitem nicht so klar ist, wie man meinen könnte.
Es ist in der Tat praktisch unmöglich, eine einheitliche und erschöpfende Definition des Einkommens zu geben. Das Bundesgericht selbst räumt ein, dass es einfacher ist zu sagen, was kein Einkommen darstellt, als zu sagen, was eines ist. Die klassische Quellentheorie, die das Einkommen als regelmässigen Geldfluss betrachtete, hat sich längst als unzureichend erwiesen. Heute besteuern wir Dividenden, Vorsorgeleistungen, Versicherungsleistungen, Boni – alles Quellen, die nicht einem regelmässigen Fluss im strengen Sinne entsprechen. Die Reinvermögenszugangstheorie hat es ermöglicht, den Begriff zu erweitern, stösst aber auch an ihre Grenzen: Ein für sich selbst geschaffener Kapitalgewinn ist grundsätzlich nicht steuerbar, ebenso wenig wie die blosse Wertsteigerung des Vermögens, denn das schweizerische Steuerrecht hält drittens am Realisationsprinzip fest.
Genau auf diesem Terrain wird der Fall des Ehegatten im Haushalt relevant. Der Ehegatte, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht – oder nur in Teilzeit –, trägt unbestreitbar durch Sachleistungen zum wirtschaftlichen Wohlbefinden des Paares bei: Haushaltsarbeiten, Kindererziehung, Haushaltsführung. Diese Arbeit stellt einen echten wirtschaftlichen Wert dar, den der andere Ehegatte, der arbeitet, nicht auf dem Markt erwerben muss. Dennoch wird dieser Wert nicht als steuerbares Einkommen behandelt, gerade weil er nicht gegen Geld auf einem Markt getauscht wird. Das Realisationsprinzip scheint dem entgegenzustehen.
Unser Steuersystem kennt jedoch bereits bemerkenswerte Ausnahmen von diesem Prinzip. Das markanteste Beispiel war der Eigenmietwert – der allerdings kürzlich abgeschafft wurde. Der Eigentümer, der seine eigene Wohnung bewohnte, wurde auf ein fiktives Einkommen besteuert, das der Miete entsprach, die er hätte erzielen können, wenn er die Immobilie vermietet hätte. Das Bundesgericht bestätigte, dass diese Besteuerung, obwohl sie offensichtlich dem Prinzip der Marktrealisierung widerspricht, nicht verfassungswidrig war. Diese Rechtsprechung etablierte einen wichtigen Präzedenzfall: Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wird nicht ausschliesslich anhand von Geldflüssen oder Markttransaktionen gemessen.
«Die Besteuerung eines wirtschaftlichen Wertes ohne jeglichen Markttausch ist dem schweizerischen Steuerrecht kein fremdes Konzept.»
Andere Mechanismen weisen in dieselbe Richtung. Das Prinzip der systematischen Realisation stiller Reserven stellt ein beredtes Beispiel dar. Wenn ein Gut von einem steuerpflichtigen in ein steuerbefreites Regime wechselt, wird das «potenzielle» Einkommen – das heisst der angesammelte, aber noch nicht realisierte Kapitalgewinn – fiktiv realisiert und besteuert, und zwar in Abwesenheit jeglichen tatsächlichen Markttausches.
Die Besteuerung eines wirtschaftlichen Wertes vor seinem Tausch auf dem Markt, oder sogar ohne dass ein solcher Tausch jemals stattfindet, ist dem schweizerischen Steuerrecht also kein fremdes Konzept. Nichts auf verfassungsrechtlicher Ebene würde a priori die steuerliche Anerkennung des Wertes der im Haushalt geleisteten Arbeit verbieten. Allerdings hat der Gesetzgeber einen anderen Weg eingeschlagen: Anstatt den Wert der Hausarbeit zu besteuern, hat er sich entschieden, ihr Fehlen durch Entlastungen zugunsten von Doppelverdienerfamilien zu kompensieren – insbesondere durch abzugsfähige Kinderbetreuungskosten und den Zweitverdienerabzug. Dies ist eine Wahl der Steuerpolitik, keine rechtliche Unmöglichkeit.
Wenn also die Ungleichheiten zwischen Ehegatten und Konkubinatspaaren einerseits und zwischen traditionellen und modernen Familien andererseits anerkannt, aber nur unvollkommen korrigiert werden, muss man fragen: Warum bleibt das System trotz dieser Feststellungen strukturell ungerecht?
6. Die ausserfiskalischen Ziele
Man könnte sich fragen, warum der Steuerpflichtige nicht einfach sein Besteuerungsregime wählen kann. Die Frage ist nicht so naiv, wie sie scheint. Tatsächlich bietet unser Steuersystem den Steuerpflichtigen bereits eine Vielzahl struktureller Wahlmöglichkeiten, von denen einige ausschliesslich – oder zumindest hauptsächlich – von steuerlichen Überlegungen geleitet werden. Der Steuerpflichtige entscheidet sich, eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbständigerwerbender auszuüben. Er organisiert sein Unternehmen als Einzelunternehmen oder als Kapitalgesellschaft. Er zahlt in die Säule 3a ein oder entscheidet sich für alternative Anlagen. Er hält seine Immobilie direkt oder über eine Immobiliengesellschaft. Jede dieser Entscheidungen hat unterschiedliche, manchmal erhebliche steuerliche Konsequenzen, und das System akzeptiert sie, ja ermutigt sie sogar.
Im Übrigen entziehen sich die vom Steuerrecht in Sachen Optimierung angebotenen strukturellen Wahlmöglichkeiten nicht der familiären Realität. Im Gegenteil, sie setzen sie voraus und begünstigen sie. Schenkungen und Erbschaften zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und Nachkommen profitieren in den meisten Kantonen von einer vollständigen oder nahezu vollständigen Steuerbefreiung – ein Vorteil, von dem Konkubinatspaare weitgehend ausgeschlossen sind. Diese Befreiung ermöglicht es insbesondere, Lebensversicherungs- und Vorsorgeleistungen zugunsten des überlebenden Ehegatten besser abzusichern und so den wirtschaftlichen Schutz des Haushalts über den Tod hinaus zu festigen.
Diese Feststellung geht zudem über die Grenzen der direkten Steuern hinaus. Unser Sozialversicherungssystem – jene Parafiskalität, die in der Analyse zu oft vergessen wird – sieht spezifische Leistungen für Witwen und Witwer vor und anerkennt damit den wirtschaftlichen Verlust, den das Ableben eines Ehegatten darstellt. Familienzulagen, deren Erhöhung gerade als politisches Gegengewicht diente, um die Abstimmung zur STAF zu gewinnen, oder Erwerbsersatzleistungen bei Mutterschaft sind alles Instrumente, mit denen der Staat die Familieneinheit aktiv fördert. Wenn man bereit ist, über die direkte Besteuerung hinaus zu blicken und die Rechtsordnung als Ganzes zu betrachten, ist das Bild eindeutig: Der Staat lenkt das Verhalten und die Entscheidungen der Steuerpflichtigen durch einen doppelten Mechanismus – Subventionen und Entlastungen einerseits, Besteuerung und Beiträge andererseits – und die Familie nimmt in diesem Gefüge einen Platz ein, den der Gesetzgeber bewusst privilegiert hat.
Die derzeit vorgeschlagene Reform illustriert zudem auf frappante Weise die Verwirrung der ausserfiskalischen Ziele, die der Gesetzgeber gleichzeitig verfolgt. Auf der einen Seite wird die Individualbesteuerung als Instrument wirtschaftlicher Emanzipation präsentiert: Durch die Beseitigung des abschreckenden Effekts der Einkommenskumulation soll sie Frauen – denn sie sind es in der überwiegenden Mehrheit der Fälle, die ihren Beschäftigungsgrad reduzieren – ermutigen, dem Arbeitsmarkt beizutreten oder ihre Präsenz dort zu verstärken. Das Ziel ist ausdrücklich verhaltensorientiert: Es geht darum, Ehegatten im Haushalt zur Erwerbstätigkeit zu drängen. Aber auf der anderen Seite sieht dieselbe Reform, zumindest auf Bundesebene, eine erhebliche Erhöhung der Kinderabzüge vor. Doch diese beiden Ziele geraten in einen Widerspruch, den man kaum ignorieren kann. Frauen werden ermutigt, mehr zu arbeiten, während gleichzeitig die Entlastungen im Zusammenhang mit der Anwesenheit von Kindern erhöht werden – Kindern, deren Geburt und Erziehung gerade durch die Intensivierung der Berufstätigkeit beider Eltern erschwert werden. Der Gesetzgeber scheint also gleichzeitig das Heim leeren und füllen zu wollen, die doppelte Erwerbstätigkeit zu fördern und deren demographische Konsequenzen zu kompensieren. Dies ist ein Zielkonflikt, den der politische Kompromiss verdeckt, ohne ihn zu lösen.
«Der Gesetzgeber scheint also gleichzeitig das Heim leeren und füllen zu wollen, die doppelte Erwerbstätigkeit zu fördern und deren demographische Konsequenzen zu kompensieren.»
Zu dieser ersten Ironie gesellt sich eine zweite, vielleicht noch gravierendere, die eine in der Debatte weitgehend vergessene demographische Gruppe betrifft: die Rentner. Hier sind Paare, die den Grossteil ihres Erwerbslebens nach dem Modell der traditionellen Einverdiener- oder Hauptverdienerfamilie gelebt haben. Die Individualbesteuerung, die zur Förderung der doppelten Erwerbstätigkeit konzipiert ist, bietet ihnen keine Anpassungsperspektive: Der Ehegatte, der keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist – oder nur marginal –, wird im Rentenalter keine Stelle suchen. Und die Vorstellung, dass er eine zweite Rente «finden» könnte, wo keine Berufslaufbahn sie aufgebaut hat, ist reine Fiktion. Diese Paare, die einen beträchtlichen Teil unserer Bevölkerung ausmachen, werden sich somit einem Steuerregime unterworfen finden, das für ein Familienmodell konzipiert ist, das nie ihres war, ohne jede Möglichkeit, die erwarteten Vorteile daraus zu ziehen – und ohne dass die politische Debatte ihnen die Aufmerksamkeit gewidmet hätte, die ihre Zahl und Verletzlichkeit gebieten würden.
Was rechtfertigt also, dass der Steuerpflichtige nicht entscheiden kann, ob er gemeinsam oder getrennt besteuert werden soll? Warum wird ihm gerade diese Wahl verwehrt? Die Antwort liegt zum Teil in den strukturellen Grenzen unserer Rechtsordnung. Aber diese Grenzen sind weniger substanzielle Gründe als Symptome eines Systems, das seiner Natur nach keine Perfektion erreichen kann.
7. Föderalismus und Konstitutionalismus
Das erste dieser Symptome ist ein Föderalismus auf halbem Weg. Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern auferlegt den Kantonen die Pflicht zur gemeinsamen Besteuerung der Ehegatten und zur Gesamtprogression des Tarifs. Andererseits regelt es die Sozialabzüge oder die Tarife selbst kaum. Die Kantone, die sich der Notwendigkeit bewusst sind, Entlastungen entsprechend der familiären Situation vorzusehen, versuchen, den sozioökonomischen Besonderheiten ihrer Steuerpflichtigen durch verschiedene Mittel entgegenzuwirken: Einige spielen mit den Tarifen, andere mit Koeffizienten, wieder andere mit spezifischen Abzügen. Das Ergebnis ist ein Flickenteppich, bei dem eine Familie zu haben – einen Ehegatten, ein Kind – in einem Kanton oder einem anderen erheblich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen hat. Dies ist umso bedeutsamer, als die kantonale Steuerlast in den meisten Fällen viel höher ist als die Bundessteuerlast. Der Bund hat die Kantone verpflichtet, bestimmte sozioökonomische Faktoren zu berücksichtigen, wie die Existenz einer Familieneinheit, ohne diese Logik jedoch zu Ende zu führen. Und das eigentliche Problem liegt darin, dass die derzeit vorgeschlagene Reform Gefahr läuft, genau denselben Fehler zu wiederholen: Indem sie die Kantone verpflichtet, zur Individualbesteuerung überzugehen, wird das Harmonisierungsgesetz voraussichtlich zu den Entlastungen, die die Kantone im Gegenzug einführen sollten, schweigen, obwohl der Bund selbst solche vorgesehen hat. Dies ist eine charakteristische Manifestation unseres unvollständigen Föderalismus.
«Eine Harmonisierung, die die Pflicht zur Erhebung harmonisiert, aber nicht die Pflicht zur Milderung.»
Das zweite Symptom ist dem Wesen des liberalen Staates und seines Gesetzes inhärent. Das Steuerrecht ist nicht darauf ausgelegt, die Staatsmacht zu mildern, sondern sie zu begründen. Wenn die Verfassung das Eigentum schützt, so ist das Steuerrecht genau das, was seine Einschränkung durch die Einführung von Steuern rechtfertigt. Der Gesetzgeber denkt zuerst daran, die Steuererhebung zu legitimieren, und erst in einem zweiten Schritt – oft unter dem Druck des Volksreferendums – macht er sich daran, Ausnahmen, Entlastungen und Milderungen vorzusehen. Deshalb ist unser Steuerrecht im Allgemeinen klarer und präziser, wenn es um das Besteuern geht, als wenn es darum geht, Gleichheit – oder Gerechtigkeit – bei dieser Besteuerung zu gewährleisten.
Das dritte Symptom ist das Fehlen einer abstrakten Verfassungskontrolle. Im Gegensatz zu anderen Ländern kennt die Schweiz weder ein spezialisiertes Verfassungsgericht noch einen Mechanismus zur vorläufigen und abstrakten Kontrolle der Verfassungsmässigkeit von Bundesgesetzen. Das Bundesgericht entscheidet nicht abstrakt über die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der Verfassung. Es entscheidet in konkreten Fällen, gegenüber identifizierten Parteien, und nur für diese ist seine Entscheidung verbindlich. Da das Gesetz aber allgemein und abstrakt bleiben muss, enthält es unweigerlich Lücken – manchmal beabsichtigt, manchmal als Folge der Unvorhersehbarkeit oder gar Nachlässigkeit des Gesetzgebers angesichts bestimmter besonderer Situationen. Deshalb interpretieren Rechtsprechung und Doktrin die Gesetze, wobei sie manchmal so weit gehen, dass die Interpretation dem ursprünglichen Sinn des Textes widerspricht. Die Ungerechtigkeit eines Steuersystems kann daher nur Fall für Fall, im Laufe der Zeit korrigiert werden, ohne dass das System als Ganzes einer globalen und sofortigen Infragestellung unterzogen werden kann.
8. Das positive Recht
Das vierte Symptom schliesslich ist der demokratische Kompromiss selbst. Wenn die Schweiz die gemeinsame Besteuerung der Ehegatten praktiziert wie andere Länder nicht, kennt sie auch Gesetzesreferenden wie andere Länder sie nicht praktizieren. Das Steuersystem ist nie eine reine Rechtssache: Es liegt am Schnittpunkt wirtschaftlicher Motivationen, sozialer Zwänge und politischer Berechnungen. Holdinggesellschaftsstatute werden abgeschafft und, nachdem man bei einer ersten Abstimmung gescheitert ist, gewinnt man, indem man die Familienzulagen erhöht. Die Mehrwertsteuer wird erhöht, während gleichzeitig die Rentenleistungen gestärkt werden. In einem Kanton werden die Steuersätze gesenkt und im Gegenzug werden die Steuerwerte der Immobilien neu bewertet. Jede gesetzgeberische Entscheidung ist das Produkt von Debatten, von gegensätzlichen Interessen, die sich schliesslich um den Preis gegenseitiger Zugeständnisse einigen.
«Die Demokratie ist nicht das Regime, in dem jeder zufrieden ist; es ist jenes, in dem jeder etwas aufgibt, um etwas anderes dafür zu erhalten.»
Wenn man im rechtlichen Bereich oft die naturrechtliche Schule und die positivistische Schule einander gegenüberstellt, muss man feststellen, dass das Steuerrecht in sehr weitem Masse eher positivistisch als naturrechtlich ist, was die erheblichen Unterschiede erklärt, die man von einem Land zum anderen, von einer Generation zur anderen und sogar von einem Kanton zum anderen beobachtet. Dies ist unsere kollektive Entscheidung, die demokratische Entscheidung. Und in dieser Entscheidung liegt zugleich die Quelle der Unvollkommenheit und das einzig mögliche Heilmittel.
Es liegt im Wesen des demokratischen Kompromisses, unter dem Druck des parlamentarischen Kalenders, der Referendumsfristen und der Haushaltszwänge in Eile zu entscheiden. Eine in Eile getroffene Entscheidung ist jedoch selten eine in all ihren Verzweigungen durchdachte Entscheidung. Der Gesetzgeber, konfrontiert mit einem identifizierten Problem – hier der Heiratsstrafe –, konzentriert seine Energie auf die Korrektur genau dieses Ungleichgewichts, ohne immer die Schockwellen zu messen, die seine Reform anderswo im System verursachen wird. Das ist das Wesen jedes chirurgischen Eingriffs an einem komplexen Organismus: Man heilt ein Organ, schwächt aber ein anderes.
Und dieses Phänomen beschränkt sich nicht auf die Besteuerung von Paaren. Es durchzieht unser gesamtes Steuerrecht mit bemerkenswerter Beständigkeit. Überall dort, wo der Gesetzgeber eine Entscheidung getroffen hat, hat diese Entscheidung ihre eigenen Asymmetrien erzeugt. Der vermögende Auslandschweizer oder der ausländische Spezialist profitiert von Abzügen, die dem gewöhnlichen Steuerpflichtigen verweigert werden, oder unterliegt gar der Aufwandbesteuerung – einem Regime, von dem der Schweizer Steuerpflichtige nur träumen kann –, und dies im Namen eines höheren Interesses: der wirtschaftlichen Attraktivität des Landes. Private Kapitalgewinne sind befreit, im Gegenzug – so heisst es – zur Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten, während Vermögenserträge voll besteuert werden, allerdings mit symmetrisch begrenzter Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen. Beiträge an die gebundene Vorsorge werden steuerlich begünstigt, zum Nachteil einfacher Bankeinlagen, die wirtschaftlich gesehen eine vergleichbare Funktion erfüllen. Kollektiven Immobilienanlagen wird Transparenz auferlegt, während Kapitalgesellschaften einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung unterliegen, die nur unvollkommen korrigiert werden kann. Jede dieser Regeln folgt ihrer eigenen inneren Logik; aber ihre Nebeneinanderstellung zeichnet eine Landschaft, in der die Vorteile der einen unvermeidlich die Nachteile der anderen sind.
«Jede Steuerreform ist ein als Fortschritt verkleidetes Nullsummenspiel: Was den einen gewährt wird, wird den anderen genommen.»
Dies ist eine Wahrheit, die man nur schwer eingestehen mag, die sich aber mit unerbittlicher Regelmässigkeit durchsetzt. Jedes Mal, wenn ein Steuerpflichtiger eine Entlastung erhält, kann ein anderer dies legitimerweise als Ungerechtigkeit ihm gegenüber betrachten. Jedes Mal, wenn die Steuerlast einer Gruppe gesenkt wird, muss sie, um das daraus resultierende Haushaltsdefizit auszugleichen, für eine andere erhöht werden – oder die öffentlichen Leistungen, von denen alle abhängen, müssen gekürzt werden. Die derzeit vorgeschlagene Reform entkommt dieser Mechanik nicht: Die ins Auge gefassten neuen Tarife der direkten Bundessteuer erleichtern die Last der einen, während sie sie für die anderen erhöhen; sie entlasten die sogenannten modernen Familien auf Kosten einer zusätzlichen Belastung für traditionelle Familien und Alleinstehende. Man beseitigt die Ungleichheit nicht; man verlagert sie. Man löst die Ungerechtigkeit nicht; man wechselt ihre Opfer.
Die Schlussfolgerung, die sich aufdrängt, ist zugleich nüchtern und schwindelerregend. Die Entwicklung der Besteuerung ist ein ewiger demokratischer Kampf, bei dem es nie einen Gewinner ohne Verlierer gibt. Was eine Reform von einer anderen unterscheidet, ist nicht die Abschaffung der Ungerechtigkeit – denn diese ist in einem System des positiven Rechts strukturell unmöglich –, sondern die Bestimmung der Gruppen, die davon profitieren, und jener, die ihre Kosten tragen, sowie das Ausmass dieses Transfers. Die Frage, die das Volk entscheiden muss, ist daher nicht die der abstrakten Gerechtigkeit, sondern die des akzeptablen Kompromisses: Rechtfertigt der Gesamtgewinn den Gesamtverlust? Und, noch grundlegender: Wird diese Reform als einigende Kraft wahrgenommen werden – als Schritt hin zu besser verteilter Solidarität – oder als trennende Kraft, die neue Bruchlinien zwischen jenen gräbt, die vom Wandel profitieren, und jenen, die unter ihm leiden?
9. Ewige und unvermeidliche Ungerechtigkeit?
Sind wir also dazu verurteilt, in einem Steuersystem zu leben, dessen Ungerechtigkeit inhärent, strukturell und unheilbar ist? Die Antwort ist unserer Ansicht nach nein – aber sie erfordert eine wichtige Nuance.
Dieser Artikel hat versucht aufzuzeigen, dass die Debatte über die Besteuerung der Ehegatten an einem Perspektivenfehler leidet. Man verweilt bei der Heiratsstrafe, als würde sie aus der gemeinsamen Besteuerung als solcher folgen, während sie in Wirklichkeit aus dem Fehlen einer gemeinsamen Besteuerung der Konkubinatspaare resultiert. Man fordert die Individualbesteuerung als Heilmittel gegen eine Ungleichheit zwischen Ehegatten und Konkubinatspaaren, ohne zu sehen, dass dieselbe Individualbesteuerung eine neue Ungleichheit schafft – jene zwischen Paaren und Alleinstehenden.
«Man versucht, eine Asymmetrie zu korrigieren, indem man eine andere einführt.»
Dies bedeutet nicht, zu behaupten, dass das aktuelle System zufriedenstellend ist. Das ist es nicht. Der Abstand zwischen Einverdiener- und Doppelverdienerfamilien bleibt unzureichend kompensiert. Der Steuerföderalismus, der die gemeinsame Besteuerung auferlegt, ohne die Entlastungsmechanismen zu harmonisieren, erzeugt erhebliche interkantonale Disparitäten. Die vorgeschlagene Reform, die diesmal die Individualbesteuerung auferlegt, ohne die sozialen Korrekturmassnahmen weiter zu rahmen, riskiert, denselben Fehler spiegelverkehrt zu wiederholen.
Diese Unvollkommenheiten sind jedoch kein Zeichen des Scheiterns. Sie sind die unvermeidliche Konsequenz eines Systems, das durch sukzessive Annäherungen voranschreitet, durch Kompromisse zwischen divergierenden Interessen, durch gesetzgeberische Anpassungen, die der Prüfung des Referendums unterworfen sind. Das Steuerrecht ist mehr als jeder andere Rechtszweig ein positivistisches Werk: Es spiegelt weniger eine universelle Wahrheit wider als eine kollektive Entscheidung, verankert in einem gegebenen wirtschaftlichen, sozialen und politischen Kontext. Was gestern gerecht erschien, ist heute nicht unbedingt mehr gerecht, und was heute angenommen wird, wird morgen unweigerlich in Frage gestellt werden.
Genau darin liegt die Stärke – und nicht die Schwäche – unserer direkten Demokratie. Wenn die Rechtsphilosophie die Frage der Steuergerechtigkeit nicht endgültig lösen kann, ermöglicht der demokratische Prozess, sich ihr durch Iterationen anzunähern. Jede Abstimmung ist eine Anpassung, jede Gesetzesrevision ein Versuch, die sozioökonomische Realität des Augenblicks besser zu erfassen.
«Das Steuerrecht schreitet nicht in einer geraden Linie auf ein abstraktes Ideal zu, sondern durch Schwankungen, durch Versuch und Irrtum, durch Versuche und Korrekturen.»
Die bevorstehende Abstimmung über die Individualbesteuerung entkommt dieser Logik nicht. Sie stellt einen Schritt dar – vorwärts oder rückwärts, die Zukunft wird es zeigen – auf einem Weg, der kein endgültiges Ziel hat. Aber es ist unser Schritt, der aus unserer kollektiven Entscheidung hervorgeht, und folglich unsere Verantwortung, ihn, soweit möglich, zum richtigen zu machen.